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Versicherungsvermittler

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Versicherungsvermittler

Versicherungsvertreter sind im Normalfall selbständige Kaufleute nach §84 HGB. Typischerweise sind Sie für eine Gesellschaft tätig und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft und deren Partner an die Kunden. Dies schränkt natürlich das Produkt- Angebot der Versicherungsvertreter erheblich ein. Es besteht eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft, ausschliesslich deren Produkte anzubieten und zu verkaufen.

Eine Abwandlung ist der Mehrfachagent, der für mehrere Versicherungsunternehmen in oben beschriebener Form tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt.

Der Versicherungsmakler- nach § 93 HGB ff. ist ein Vermittler von Versicherungsschutz, er hat jedoch einen separaten Vertrag - sog. Maklervertrag - mit dem Mandanten und im Gegensatz zum Versicherungsvertreter keine feste Bindung an ein Versicherungsunternehmen.

Er arbeitet für den Mandanten den vorteilhaftesten und notwendigen Versicherungsschutz in Preis und Leistung aus. Er steht dem Kunden bei und ist dessen Handlungsberechtigter, in diesem Sinne ist er seinen Mandanten verpflichtet und nicht denen mit Ihm kooperierenden Gesellschaften. Die Bezahlung erfolgt in Form von Courtage. Die Courtage ist Teil der Versicherungsprämie und wird vom Versicherer an den Makler vergütet. Neben den genannten Vertriebswegen bieten auch Autohäuser, Banken und der Versandhandel Versicherungen an und treten somit als Vermittler auf. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler von dem Versicherungsberater, der kein Versicherungsvermittler ist, sondern ausschließlich den Auftraggeber in Versicherungsfragen auf Honorarbasis berät.

EU-Vermittlerrichtlinie

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie werden in der Bundesrepublik Deutschland in die Gewerbeordnung (GewO) sowie in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) neue Vorschriften eingefügt, die eine klare Definition für die Vermittlertypen bringen. Im VVG wird zukünftig der Versicherungsvermittler unterschieden in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. In den nachfolgenden Abschnitten werden für beide Typen die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Beratungsgrundlage sowie der Beratung festgelegt.

Der Versicherungsmakler hat wie bisher auch schon, aus einer hinreichend großen Zahl von Versicherern und Produkten dem Kunden das zur Erfüllung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeignete Angebot zu empfehlen. Diesen Rat hat er zu Begründen. Das Gesetz wird hier im Wesentlichen festschreiben, was heute bereits durch Rechtsprechung und Handelsbrauch gültig ist. Die Regelung des "Best Advice", wie man sie in Großbritannien kennt, wird es in Deutschland nicht geben, gab es auch noch nicht.

Der Versicherungsmakler wird in aller Regel im Rahmen eines Maklervertrages tätig. Er ist grundsätzlich im Namen des Kunden tätig und wird auch dessen Interessensphäre zugerechnet. Im Rahmen des Maklervertrages wird geregelt, wie weit die Vollmacht zur Vertretung reicht und in welchem Rahmen die Auswahl des Angebotes erfolgen soll. Die Aufklärungs- und Risikoabklärungspflichten des Maklers können im Rahmen dieses Vertrages in geringem Umfang geregelt werden. Üblich ist heute, sich auf die Versicherer zu beschränken, die in Deutschland zugelassen sind, um so eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen.

Der Versicherungsvertreter ist gem. §84 ff. HGB Interessenvertreter des Versicherers. Er kann als Einfirmenvertreter, mehrfach gebundener Vertreter oder als Mehrfachagent tätig werden. Für diese besteht grundsätzlich die Pflicht zur Beratung, allerdings müssen sie nur auf die Versicherungen und deren Produkte zurückgreifen, mit denen sie eine vertragliche Bindung eingegangen sind. Diese Versicherer müssen benannt werden.

Der Versicherungsvertreter ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers, der deshalb weitgehend für diesen haftet und sich dessen Wissen zurechnen lassen muss. Der Versicherungsmakler ist für den Kunden tätig. Er muss sein Haftungsrisiko über eine Berufshaftpflicht abdecken. Im Rahmen der anstehenden Gesetzgebung wird für jeden Vermittler eine Berufshaftpflicht vorgeschrieben. Der Einfirmenvertreter sowie der mehrfach gebundene Vermittler können sich durch einen Versicherer freizeichnen lassen. Bei all diesen Vermittlerformen zahlen die Versicherungsgesellschaften eine Courtage oder Provision.

 Nicht jede Beratung die Geld kostet, ist dieses Geld wert.

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