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Sachversicherungen-Info

Wir helfen Ihnen Ihre finanziellen Ziele und Wünsche schnellstmöglich zu erreichen!!!

 

 

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen, auf die niemand verzichten sollte,

da jeder nach dem Gesetz uneingeschränkt für einen Schaden sei es sächlich oder körperlich, den er jemand anderen zufügt mit seinem gesamten Vermögen haften muss.

Sie ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (und nahezu gleichlautend in Österreich) geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab: der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer vor Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt also (nur) dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (beispielsweise nach § 823 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung (passiver Rechtsschutz). Die Verträge beruhen nahezu immer auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB). Für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen  

* Haftpflichtversicherungen für private Kunden

o Privathaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Risiken als Privatperson aus den Gefahren des       täglichen Lebens

 Zusatzdeckungen

Folgende Risiken können gegen Mehrbeitrag oder als Paket in kundenfreundlichen Tarifen versichert werden.

 Ausfalldeckung

Die Forderungsausfall-Versicherung oder Ausfalldeckung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen die man gegen einen Dritten, z. B. wegen fehlender Privat-Haftpflichtversicherung, zahlungsunfähigen Schadenverursacher hat.

Leistungen aus der Ausfalldeckung können jedoch nur bezogen werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel zur Forderung vorliegt.

Die Forderung muss ferner meist einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigen. Gleichzeitig sind jedoch auch Höchstgrenzen für die Entschädigungsleistung üblich.

Deckung für deliktunfähige Kinder

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch bleibt meist die "Moralische Verpflichtung" gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss dieser Zusatzversicherung kann die "Einrede der Deliktunfähigkeit" bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 - 30.000 Euro) sind.

 Schlüsselverlust

Die Kosten für den Verlust von fremden Schlüsseln können aufgrund der häufig vorhandenen Schließanlage relativ teuer werden. Diese Kosten können, wenn auch Summenmäßig begrenzt, jedoch meist nur für private Schlüssel, ebenfalls eingeschlossen werden.

Mietsachschäden

Mietsachschäden können, wenn auch meist Summenmäßig begrenzt (100.000 - 1. Mio Euro), ebenfalls zusätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert werden.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Zusatzpolice nur für einmalig entstandene Schäden haftet. Allmählich entstandene Schäden sind indes meist ausgeschlossen. Auch sind keine Glasschäden oder Schäden an (elektrischen) Einbauten mitversichert.

   o Kfz-Haftpflichtversicherung,

der Pflichtversicherung bei Zulassung eines Kfz, die die durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt

     o Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren

     o Amts- und Diensthaftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst (z.B. Lehrer/innen in der Schule)

     o Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen

     o Gewässerschadenhaftpflicht zur Absicherung gegen die Folgen von Grundwasserschäden durch Öltanks und sonstige Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen

     o Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen wassersportbedingte Schäden

     o Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden

     o Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben

  * Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa

     o als Angestellter oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

     o als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung

     o als freier Architekt oder Bauingenieur

     o als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht

     o als Vormund oder Betreuer,

  * verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der

     o Gewerbe- und Industriehaftpflicht unter Einschluss der Produkthaftpflicht

     o Umwelthaftpflicht

  * sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen

Ausschlüsse

Zahlreiche Ausschlüsse (in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen) legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leistet. Regelmäßig ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

  * vorsätzlich herbeigeführte Schäden (grobe Fahrlässigkeit ist aber, anders als bei anderen Sachversicherung, meist versichert)

  * im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführte Schäden

  * Ansprüche zwischen Familienangehörigen oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten

  * Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus dem selben Versicherungsvertrag haben

  * Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt

  * Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet

  * Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden

  * bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.

Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des BdV aufgerufen werden können, dort § 4 AHB.

Wer braucht eine Haftpflichtversicherung, wem hilft sie?

Die Haftpflichtversicherung ist auch nach dem unabhängigen Urteil von Verbraucherschützern gerade für Privathaushalte dringend zu empfehlen, da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich für Schäden in voller Höhe gehaftet wird. Besteht keine Absicherung, muss der Schädiger diesen Schaden aus eigener Tasche zahlen. Daher sollten die Versicherungssummen regelmäßig den geänderten Anforderungen angepasst werden. Darüber hinaus bittet die Haftpflichtversicherung den Versicherten passiven Rechtsschutz bei unberechtigten Schadensforderungen. In der Betriebshaftpflichtversicherung trägt der Versicherungsnehmer häufig über eine Selbstbeteiligung den Schaden teilweise selbst, um die Versicherungsprämie noch in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.

Zwar schliesst der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers, der hierüber keine Verfügung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG), der Geschädigte kann auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). Teilweise ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer festgelegt.

Achtung: Nur 67% der Bundesbürger besitzen eine Private-Haftpflichtversicherung. Was ist, wenn jemand einen Schaden durch eine Person erleidet, die keine Haftpflichtversicherung hat und auch nicht das Geld, diesen Schaden zu bezahlen? Dieses ist ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko. Aus diesem Grund bieten seit einiger Zeit Haftpflichtversicherer Sonderbedingungen an, die in einem solchen Fall den Schaden übernehmen (Schaden-Ausfalldeckung).

Trotz dieser erheblichen Relevanz für Versicherungsnehmer wie Geschädigte besteht nur ausnahmsweise abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zumeist im beruflichen Bereich:

  * Hochrisikobereich: Kfz-Haftpflichtversicherung, Jagd-Haftpflichtversicherung

  * Rechts- und Wirtschaftsberatung: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Notare

  * sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller und Makler

In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit besteht, § 158 c VVG: etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), der dann dem Versicherer die für ihn erbrachte Leistung schuldet. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll dies durch einen Direktanspruch des Geschädigten ergänzt werden analog zur Regelung in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Keine derartige Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen besteht im Bereich der Arzthaftung für Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Heilberufe

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (Hausrat) Versicherungsschutz.

Naiv gesprochen sind nahezu alle beweglichen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers über die Hausratversicherung versichert. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Haushaltselektronik, Kleidung und Nahrungsmittel. Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Außerdem sind Kosten versichert wie Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten. Zusätzlich sind diverse weitere Einschlüsse in den Vertrag möglich, wie z.B. der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden und Überspannungsschäden. Sehr oft ist die Haftung der Versicherung limitiert; so dass Unterversicherung im Schadensfall bestraft wird (d.h. bei Hausrat im Wert von 8000 € und einer Versicherungsdeckung von 2000 € bezahlt die Versicherung immer nur 2/8 vom Schaden, max. 2000 € (Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme/Versicherungswert). Nahezu alle Versicherer sind bereit, auf diese sogenannte "Einrede der Unterversicherung" im Schadenfall generell zu verzichten, wenn der Kunde bereit ist, eine bestimmte Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche - meist 650.- Euro/m² Wohnfläche - abzuschließen (Unterversicherungsverzicht). Dies garantiert dem Kunden den tatsächlichen Neuwert-Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme, kann jedoch bei sehr großen Wohnungen auch schnell zu einer ebenfalls nicht erwünschten Überversicherung führen.

Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Kunden. Jedoch ist zusätzlich mittels einer Außenversicherung der in der Police genannte Versicherungsort erweitert und damit der Hausrat, der sich z.B. vorübergehend (nicht dauerhaft) in einer Ferienwohnung befindet, versichert.

Die Prämie der Hausratversicherung bemisst sich meistens nach der Höhe der Versicherungssumme (teilweise auch nach der Wohnfläche), den individuellen Einschlüssen und der Lage der versicherten Räume (Einbruchdiebstahl-Tarifzone)

Elementarschäden

"Naturgewalten sind unberechenbar"

mit einer von mir angebotenen Hausratversicherung ist Ihr Hausrat bereits bestens gegen Feuer, Sturm oder Leitungswasser abgesichert! Doch was ist bei beispielsweise bei Hochwasser? Gerade in den letzten Jahren konnte jeder verfolgen, welche katastrophalen Schäden die Fluten anrichten können! Naturgewalten sind unberechenbar. Wolkenbruchartige Regenfälle setzen binnen kürzester Zeit Ihre Wohnung unter Wasser. Um solche und ähnliche Ereignisse abzusichern, können Sie in Ihre Hausratversicherung Elementarschäden (z. B. Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck) einschließen. Kostet nicht viel und im Falle eines Falles sind Sie wenigstens finanziell abgesichert.

Wir werden für Sie ein spezielles Angebot ausarbeiten.

Vereinbaren Sie mit uns einen unverbindlichen Termin.

P.S. Denken Sie dran: vor Naturgewalten können wir uns alle nicht schützen! Aber zumindest vor den finanziellen Schäden!

Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland eine Art der Absicherung gegen Krankheitskosten bei einem privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen. Der Begriff steht auch für Gesamtheit der Versicherungsunternehmen, die eine solche Versicherung anbieten.

  * 1 Krankenversicherungsarten

  * 2 Annahmevoraussetzungen

  * 3 Beiträge

  * 4 Beitragsrückerstattung

   * 5 Versicherer

  * 6 Abrechnungswesen

  * 7 Vertragsgestaltung

  * 8 Leistungen

  * 9 Unterschiede zwischen PKV und GKV

1. Krankenversicherungsarten

Nach dem Umfang der privaten Krankenversicherung können unterschieden werden:

  * Vollversicherung - Absicherung der gesamten Krankheitskosten

  * Teilversicherung - Absicherung eines Anteils der Krankheitskosten, beispielsweise bei Beamten mit Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn

  * Zusatzversicherung - Absicherung zusätzlicher Risiken zur gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise Auslandsreisekrankenversicherung, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld etc.

2. Annahmevoraussetzungen

Private Versicherungsunternehmen machen den Vertragsabschluss vom Gesundheitszustand und Alter des Interessenten abhängig.

In der PKV versichern sich in erster Linie Personen, für die keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht (Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt sowie Beamte, Selbständige und Freiberufler). Seit 2003 unterscheidet sich dieser Wert von der Beitragsbemessungsgrenze. Freiberuflich tätige Künstler und Journalisten sind jedoch über die Künstlersozialkasse wie Arbeitnehmer bis zur Versicherungspflichtgrenze in der GKV versichert. Für gesetzlich Pflichtversicherte werden private Zusatzversicherungen angeboten.

3. Beiträge

Die PKV erhebt, im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einkommensunabhängige Versicherungsprämien.

Der Beitrag wird zu Beginn festgesetzt und richtet sich nach folgenden Kriterien:

  * Geschlecht - Frauentarife sind aufgrund der höheren Lebenserwartung und höherem Behandlungsbedarf in der Regel teurer.

  * Eintrittsalter der versicherten Person.

  * Tarifliche Leistungen - Höhere Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung) ergibt höheren Beitrag.

  * Gesundheitszustand - Entsprechende Vorerkrankungen führen zu:

     o Risikozuschläge sind meist prozentuale Aufschläge auf den Normalbeitrag. Diese können unter Umständen, jedoch nur auf Antrag des Versicherungsnehmers, je nach Gesundheitszustand, nach geraumer Zeit überprüft und gegebenenfalls reduziert werden.

     o Leistungsstaffelung - Der Versicherer gewährt, zumeist im Zahnersatzbereich, eine in den ersten Versicherungsjahren gestaffelte, summenmäßig begrenzte Erstattung.

     o Leistungsausschlüsse schließen die Behandlungskosten für die Diagnose einer bestimmten Vorerkrankung aus.

     o Ablehnung - Private Krankenversicherer können, im Gegensatz zur GKV, einen Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes auch ganz ablehnen. Ausnahme: Nachversicherung eines Neugeborenen. Bei bestehender Vollversicherung für die Eltern muss der Neugeborene unabhängig seines Gesundheitszustandes vom Versicherer akzeptiert werden.

Der zu entrichtende Beitrag bleibt, so die Theorie, über die gesamte Dauer des Vertrages gleich. In der Praxis erhöht sich der Beitrag, ähnlich wie in der GKV, jedoch aufgrund folgender Faktoren:

  * Allgemeine Kostensteigerung

  * Medizinischer Fortschritt

  * erhöhte Kostenbelastung innerhalb eines Tarifes:

     o Verschlechterung des Versichertenbestandes - Sofern z. b. ein Versicherer einen neuen Tarif auf den Markt bringt und dieser, wie die Erfahrung zeigt, günstiger ist, bleiben hauptsächlich ältere und kränkere Versicherte im alten Tarif. So erhöht sich dieser alte Tarif überproportional, da sich der Anteil der Leistungsempfänger entsprechend erhöht.

Die Prämie beinhaltet ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen. Diese sollen der Beitragsentwicklung im Alter entgegenwirken. Darüber hinaus kann häufig ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zur Beitragsentlastung im Alter entrichtet werden. Dies ist jedoch, da im Fall einer Kündigung diese Beiträge zur Zeit nicht zurückgefordert werden können, verglichen mit einer separaten Geldanlage häufig uninteressant

Derzeit können in Deutschland auch die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen nicht zum nächsten Krankenversicherer "mitgenommen" werden. Daraus resultiert, dass es effektiv keinen Wettbewerb um Bestandskunden einer privaten Krankenversicherung gibt, der Versicherer hat also ein Monopol auf den Versicherungsnehmer. Aus dem Monopol auf den Versicherungsnehmer und dem mangelnden Wettbewerb um Bestandskunden folgt, dass Wettbewerb um Versicherungsnehmer lediglich bei Neukunden möglich ist. Diese werden von vielen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung sehr günstigen und im Verhältnis zur anderen privaten Krankenversicherungen immer noch günstigen Tarifen angeworben. Grundsätzlich ist der private Versicherungsschutz umfangreicher als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Günstigkeit solcher Tarife erklärt sich dadurch:

  1. Der Tarif wird "frisch aufgelegt", d. h. mit einem Versichertenbestand von 0.

  2. Der Tarif wird stark in bestimmten Zielgruppen umworben, sodass besonders gesunde Versicherte den Versichertenbestand ausmachen.

  3. Die Beiträge, die die Versicherten zu leisten haben, errechnen sich nach einer Risikoäquivalenz, es wird auf Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand geachtet.

  4. Wegen der daraus resultierenden niedrigen Beiträge lässt sich gut für den Tarif werben.

  5. Nach einigen Jahren steigen die Kosten, weil der meist junge Versichertenbestand älter wird. Die Beiträge steigen. Der Tarif wird damit unattraktiv für Neuzugänge.

  6. Das Versicherungsunternehmen legt einen anderen neuen Tarif "frisch auf". Zukünftig wird nach bekanntem Muster der neue Tarif beworben, der alte jedoch nicht mehr und erhält so gut wie keine Neuzugänge mehr.

  7. Die älter und kränker werdenden Versicherten bleiben immer mehr unter sich.

Seriöse und renommierte Unternehmen verfahren allerdings nicht so. Es ist somit darauf zu achten, dass man ein Unternehmen nebst Tarif wählt, welche bereits seit Jahrzehnten am Markt sind. In jedem Fall gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen "Standardtarif", der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse orientiert und in den der Versicherte wechseln kann, wenn er älter als 55 Jahre ist, sein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und er seit mindestens 10 Jahren bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist. Ab 65 besteht diese Möglichkeit unabhängig vom Einkommen. Aus diesem Grund ist bereits bei Antragstellung eine Wahl des Versicherungsunternehmens sehr wichtig. Versicherungsunternehmen der Rechtsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind weniger anfällig für ein solches "Tariffeuerwerk" als Versicherungsunternehmen der Rechtsform Aktiengesellschaft, da erstere ihre Gewinne nur an die Versicherten selbst auszahlen, mithin für das Unternehmen kein Vorteil aus einem solchen "Tariffeuerwerk" entsteht. Bei Antragstellung sollte man darauf achten, wie oft das Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit neue Tarife aufgelegt hat und wieviele Tarife es überhaupt im Versicherungsunternehmen gibt.

Entsprechend dem versicherungsmathematischen Grundsatz des individuell risikogerechten Beitrages muss im Gegensatz zur GKV in der PKV jedes Familienmitglied mit eigenem Beitrag versichert werden. Es gibt keine beitragsfreie Familienversicherung. Man muss beachten, dass in der Privaten Krankenversicherung eine nicht einseitig vom Versicherer änderbare zivilrechtliche Vertragsbindung besteht. In der gesetzlichen Krankenkasse dagegen kann der Gesetzgeber die Leistungen beliebig reduzieren. Beitragserhöhungen finden dann insbesondere durch Leistungsausschlüsse (aktuell: Brille, Praxisgebühr, Ausschluss rezeptfreier Medikamente) statt. Gleichzeitig nimmt der Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse am technischen Fortschritt teil (z. B. technische Hilfsmittel). In der PKV sind technische Neuerungen durch den Vertrag häufig nicht abgedeckt (Verträge laufen teilweise 40 bis 50 Jahre).

Grundsätzlich steigen die Kosten im Gesundheitssystem bedingt durch den medizinischen Fortschritt. Solange Leistungen der PKV in geringerem Maße eingeschränkt werden als bei der gesetzlichen Versicherung, steigen die Beiträge steiler an. Das wichtigste Kriterium bei der Wahl einer PKV ist die Beitragsstabilität. Denn sobald eine ernste Erkrankung auftritt, ist ein Wechsel i. d. R. nicht mehr günstig, da man vermutlich durch den neuen Versicherer weitaus höhere Kosten entrichten muss. Deshalb sind Bestrebungen der Portabilität der Rückstellungen ein Weg der Politik zu mehr Wettbewerb.

4. Beitragsrückerstattung

Als Beitragsrückerstattung versteht man die teilweise Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung. Sie wird gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich, jedoch mindestens ein Kalenderjahr keine Leistungen vom Versicherer in Anspruch genommen hat.

Es gibt derzeit drei unterschiedliche Systeme:

  * Beitragsrückerstattung – Diese ist eine freiwillige Leistung und wird, je nach Geschäftserfolg des Versicherers, jährlich in der Höhe (bis zu 6 Monatsbeiträge) neu festgelegt.

  * Pauschalleistung – Neben der konventionellen Rückerstattung bieten vereinzelte Versicherer, bei Leistungsfreiheit des Kunden, in aktuellen Verträgen eine vertraglich garantierte Pauschalleistung. Sie steigert sich, je nach Dauer der Leistungsfreiheit, von anfänglich 3 bis auf 6 Monatsbeiträge und wird im Gegensatz zur herkömmlichen Beitragsrückerstattung unabhängig vom Geschäftserfolg des Versicherers gezahlt.

     o Besonders interessant für Arbeitnehmer, die einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Da die Pauschalleistung erst im Folgejahr ausbezahlt wird, bleibt der Zuschuss in voller Höhe bestehen. Der Beitrag für den Versicherten reduziert sich jedoch rechnerisch um bis zu 100%.

  * Leistungsfreiheitsrabatt – Ähnlich dem bekannten Schadenfreiheitsrabatt aus der Kfz-Versicherung bieten vereinzelte Versicherer nun auch im Krankenvoll- und Zusatzbereich einen jährlich steigenden Rabatt, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann bis zu einem Rabatt von bis zu 50% des regulären Beitrages führen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Rabatt, nach Leistungsbezug z. b. in einem Jahr, wie in der Kfz-Versicherung auch, nur langsam (jeweils 10 Prozentpunkte) reduziert wird. Hierbei handelt sich ebenfalls um eine vertraglich garantierte Leistung des Versicherungsunternehmens. (siehe auch Leistungsfreiheitsrabatt)

5. Versicherer

Eine private Krankenversicherung kann von zwei Unternehmenstypen als Versicherer getragen werden:

  * Aktiengesellschaft (AG)

  * Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Unternehmensformen ist, dass bei Aktiengesellschaften die Gewinne in Form von Dividenden an die Aktionäre fließen, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit bleiben die Gewinne dagegen im Topf der Versichertengemeinschaft. Auch gibt es bei den VVaGs eine meist unterentwickelte Form der Mitbestimmung der Versicherten über das Unternehmen. Im Jahr 2003 hatten die VVaGs in Deutschland 44.68 % aller Beitragseinnahmen, aber 50.77 % aller Vollversicherten.

Im Verband der privaten Krankenversicherung sind zur Zeit (August 2006) 48 Unternehmen zusammengeschlossen. Der Sitz befindet sich in Köln, Direktor ist Volker Leienbach.

6. Abrechnungswesen

Ambulante Behandlung: Über die Behandlungskosten nach einem Arztbesuch erhält der Versicherte eine Rechnung direkt vom behandelnden Arzt oder durch ein vom Arzt beauftragtes Abrechnungsunternehmen, die er anschließend ebenso wie Rezepte für Medikamente bei seiner Versicherung einreicht und nach Prüfung erstattet bekommt.

Stationäre Behandlung: Bei Krankenhausaufenthalten rechnet die Klinik in der Regel die Kosten der Unterbringung direkt mit der PKV ab, wenn der Patient dem Krankenhaus eine Versicherungskarte des Krankenversicherungsunternehmens vorlegen kann, aus dem die versicherte Unterbringungsart hervorgeht. Rechnungen der Ärzte werden jedoch wie bei der ambulanten Behandlung erstellt, da es hier kein einheitliches Abrechnungssystem gibt, welches eine Direktabrechnung ermöglichen würde.

7. Vertragsgestaltung

Der Versicherungsnehmer kann je nach seinen Bedürfnissen verschiedene Tarife individuell kombinieren, um für sich die beste Lösung zu finden. Bei Tarifwerken mit Modultarifen können verschiedene ambulante, zahnärztliche und stationäre Tarife vereinbart werden. Bei so genannten Kompakttarifen sind ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen als feste Versicherungsleistungen vereinbart, welche nicht individuell gestaltet werden können. Einige Tarife beinhalten eine Selbstbeteiligung. D. h., die Versicherung tritt erst dann ein, wenn die jährlichen oder monatlichen Arzt- und Medikamentenkosten den Selbstbeteiligungs-Betrag übersteigen. Ebenso sind Leistungsartbezogene Selbstbeteiligungen (z. B. 10 % der Medikamentenkosten oder 15% der Heilmittelkosten) möglich. Für bestimmte Leistungen können auch Obergrenzen vereinbart sein (z. B. Brillen bis max 300 Euro oder orthopädische Schuhe bis 200 Euro). Dafür ist bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger oder ein Teil der Beiträge wird zurückerstattet, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.

Wer einmal privat vollversichert ist, wird von den gesetzlichen Krankenkassen nur dann wieder aufgenommen, wenn er wieder versicherungspflichtig wird, z. B. durch Arbeitslosigkeit, jedoch nur, wenn er noch unter 55 Jahre alt ist bzw. zuvor weniger als 5 Jahre in der PKV war. (SGB V § 6 Abs. 3a)

8. Leistungen

Die Leistungen der PKV variieren je nach Gesellschaft und Tarif.

Versicherbar ist (je nach Tarif)

  * Ein- oder Zweibett-Zimmer bei stationärer Behandlung

  * Freie Wahl der Klinik

  * Behandlung durch den Chefarzt

  * Zahnersatz (Hochwertige Kronen, Füllungen und Prothesen)

  * Kieferorthopädische Behandlungen

  * Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)

  * Alternative Behandlungsmethoden und Medikamente

  * Zuzahlungsfreie Massagen und Physiotherapie

  * Psychotherapie

9. Unterschiede zwischen PKV und GKV

  * Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.

  * Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision ...) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Beitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitsstatus) berechnet.

  * Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen erhalten in der PKV in der Regel günstigere Tarife als in der GKV.

  * Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).

  * Im Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen nur, was ihrer Ansicht nach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" ist.

  * Die Praxisgebühr von 10 EUR pro Quartal ist von GKV-Versicherten zu entrichten, Privatversicherte müssen dies nicht.

  * Alle Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status den gleichen Leistungsanspruch.

  * Die Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht durch privatrechtlichen Vertrag festgelegt (d. h. die Politik bzw. die Selbstverwaltung können die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch erweitern).

  * Klagen gegen eine GKV erfolgen vor den Sozialgerichten und sind kostenfrei.

  * Die GKV nimmt ehemals PKV-Versicherte nur dann wieder auf, wenn diese versicherungspflichtig werden (z. B. nach Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer nichtselbständigen Beschäftigung), unter 55 Jahren alt sind und ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken ist (§ 6 Abs. 3a SGB V).

  * PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden, evtl. inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und ihre Altersrücklage nicht angerechnet erhalten.

  * PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sie haben damit im fortschreitenden Alter die Chance, ihre durch laufende Steigerungen evtl. nicht mehr tragbaren Beitragslasten durch Leistungsverzicht zu mildern.

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Private Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung sichert die versicherte Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen aller Art ab. Der Versicherungsschutz gilt für Unfälle weltweit und rund um die Uhr.

  * 1 Unterscheidungen

  * 2 Versicherungsfall

  * 3 Versicherungsleistung

  * 4 Ausschnittsdeckungen

  * 5 Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr

1. Unterscheidungen

Man unterscheidet Unfallversicherungen

  * gegen Einmalzahlung oder gegen laufende Beiträge

  * mit Kapitalleistung und/oder Rentenleistung

Unfallversicherungen werden teilweise mit folgenden Zusatzoptionen angeboten

  * mit Progression bei höheren Invaliditätsgraden

  * mit verbesserte Gliedertaxe

In vielen Fällen werden zusätzliche Leistungen mitversichert

  * (Unfall-)Todesfallschutz

  * Krankenhaustagegeld

  * Kosmetische Operationen

  * Bergungskosten

  * Kurkostenbeihilfe

  * Sofortleistung bei schweren Verletzungen

  * Leistungen bei Knochenbrüchen

Meist bestehen Leistungseinschränkungen bei alkoholbedingten Unfällen.

2. Versicherungsfall

Versicherungsfall ist der Unfall. Ein Unfall setzt voraus, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Die Versicherungsbedingungen erweitern den Unfallbegriff auf Fälle, in denen aufgrund einer erhöhten Kraftanstrengung - also ohne Einwirkung von Außen - an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Kapseln oder Bänder zerreißen. So liegt ein Unfall im Sinne dieser erweiterten Definition auch vor, wenn die versicherte Person z. B. ein schweres Möbelstück anhebt und durch die dabei aufgewendete Muskelkaft die Bizepssehne reißt.

Manche Versicherer ziehen noch weitere Fälle in den Versicherungsschutz ein. Z. B. werden vereinzelt auch Zeckenbisse gemäß einer Klausel bedingungsgemäß als Unfall behandelt. Ähnliches gilt neuerdings auch für frauentypische Krebserkrankungen, bei denen bei einigen Anbietern eine Leistung vorgesehen sein kann.

3. Versicherungsleistung

Die Kernleistung der Unfallversicherung zielt auf die finanzielle Absicherung im Fall einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit Invalidität hin. Die Absicherung erfolgt in der Regel in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder als lebenslange Rente. Durch Progressionsvereinbarungen kann sichergestellt werden, dass die Höhe der Invaliditätsleistungen bei höheren Invaliditätsgraden überproportional ansteigt.

Neben dem Invaliditätsrisiko können auch weitere Unfallfolgen gegen Mehrprämie versichert werden. So kann z.B. ein fester Kapitalbetrag für den Falle des Unfalltodes des Versicherten vereinbart werden. Die Todesfallleistung wird fällig, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt. Die Vereinbarung einer Todesfalleistung zusätzlich zur Invaliditätsleistung ist unter anderem deshalb sinnvoll, weil anderenfalls bei unfallbedingtem Ableben des Versicherten trotz schwerer Verletzungen kein Leistungsanspruch entsteht. Denn nach den Versicherungsbedingungen werden Invaliditätsleistungen in der Regel erst 12 Monate nach dem Unfallereignis fällig. Wenn auch eine Todesfallleistung versichert ist, kann bereits vor Fälligkeit der Invaliditätsleitung eine Vorauszahlung bis zur Höhe der versicherten Todesfallsumme fällig werden.

Um den Finanzbedarf im Zeitraum bis zur Fälligkeit der Invaliditätsleistung zu überbrücken, kann zusätzlich eine Übergangsleistung vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen festen Kapitalbetrag, der bei schweren Verletzungen fällig wird, wenn der Versicherte wegen der Unfallfolgen in seiner Leistungsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum erheblich beeinträchtigt ist (z.B. drei Monate 100%; 6 Monate mindestens 50 %).

Darüberhinaus kann eine Vielzahlt weiterer Leistungsarten vereinbart werden. Hierzu gehören das Krankenhaustagegeld und das nach der Entlassung aus dem Krankenhaus fällig werdende Genesungsgeld, welches in der Regel für die gleiche Anzahl von Tagen wie Krankenhaustagegeld gezahlt wird. Ferner das Unfall-Tagegeld, das hauptsächlich der Absicherung von Selbständigen dient. Es wird prozentual nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgestuft fällig.

Weiterhin werden von vielen Versicherern sog. Sofortleistungen angeboten. Diese beinhalten feste Kapitalbeträge bei bestimmten schweren Verletzungsarten. Einige Gesellschaften bieten auch ein vertragliches Schmerzensgeld an, welches bei bestimmten Verletzungen feste Prozentsätze der Schmerzensgeldsumme beinhaltet.

Als weitere Leistungen werden angeboten Zahlungen für kosmetische Operationen, um Entstellungen durch einen Unfall zu beheben und die Erstattung von Bergungskosten, die von den Krankenkassen nicht oder nur teilweise übernommen werden (z. B. Eigenbeteiligungen zum Rettungstransport oder Hubschrauberrettungsflüge im Ausland nach einem Skiunfall).

Im Rahmen sog. Seniorenpolicen werden ferner bestimmte Betreuungs-Serviceleistungen angeboten wie Einkaufen, Hausputz).

4. Ausschnittsdeckungen

Ausser der Rund-um-24-Stunden-Deckung gibt es auch sog. Ausschnittsdeckungen. Dazu gehören namentlich die Insassenunfallversicherung, die in Verbindung mit der KFZ-Versicherung abgeschlossen wird oder die Bauhelferunfallversicherung.

In Pauschalreiseangeboten werden auch Reiseunfallversicherungen angeboten.

Kreditkartenunternehmen bieten häufig als Zusatzleistung eine Verkehrsmittelunfallversicherung an, welche nur für Unfälle bei der Benutzung von Verkehrsmitteln oder im Hotel eintritt, wenn die Kreditkarte als Zahlungsmittel vereinbart wurde.

5. Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr

Eine besondere Form der privaten Unfallversicherung ist die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung. Dabei werden im Schnitt wesentlich höhere Beiträge fällig, welche aber nach Ablauf des Vertrages garantiert (abzüglich gesetzlicher Versicherungsteuer und eventuellen Ratenzahlungszuschlägen) zuzüglich nicht garantierter Überschussanteile erstattet werden.

Hierbei handelt es sich um die Kombination einer Versicherung mit einem Sparvertrag. Hier gilt, dass solche Koppelprodukte generell nur Sinn machen, wenn der Kunde beide Teilprodukte benötigt. Bei den geringen Sparsummen, die mit diesem Produkt bewegt werden ist der Nutzen für den Kunden typischerweise gering.

Die Beitragsrückgewähr wird daher von Kritikern als reines Marketinginstrument der Versicherungen gewertet

Betriebshaftpflichtversicherung

     o 1. Haftpflicht

     o 2. Leistungen des Versicherers:

     o 3. Wer ist versichert?

     o 4. Welche Risiken sind versichert?

     o 5. Welche Ausschlüsse gelten, welche Einschlüsse sind möglich?

     o 6. Betriebs- und Produkthaftungsversicherung:

1. Haftpflicht

Die Betriebshaftpflichtversicherung entspricht dem Bedürfnis der Befreiung oder finanziellen Absicherung von Haftpflichtansprüchen. Denn die Auseinandersetzung mit solchen Ansprüchen absorbiert Ressourcen/Energie (Zeit, persönliches Engagement, juristisches Know-How) und Geld (Bezahlung von Juristen und Experten und im Falle einer anerkannten Haftung die Geldwerte Befriedigung der Ansprüche).

Gesetzliche Haftpflicht ist die gesetzliche Pflicht für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Das “Einstehen-Müssen” ist nicht willkürlich; die Gesetze eines Landes definieren genau, wie dieses “Einstehen-Müssen” zustande kommt. Mann nennt die entsprechenden Gesetze “Haftungsnormen”. Ohne eine Norm, welche definiert, dass man haftpflichtig wird, gibt es keine Haftung (Recht). Ein Geschädigter muss sich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an den Schädiger auf eine Haftungsnorm berufen. Diese Normen legen auch fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Haftung gegeben ist.

Aber auch aus Vertrag kann jemand ersatzpflichtig werden. Es steht Vertragsparteien im Rahmen von Vertragsverhandlungen frei, sich vertraglich zur Schadloshaltung zu verpflichten oder (im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten) nicht zwingende gesetzliche Haftung vertraglich wegzubedingen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Ueber die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftungen werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung im Prinzip (Ausnahmen möglich) nicht abgedeckt. Im Sinne des Risikomanagement ist es also kritisch zu versuchen, sich nachteilhafte Haftungsklauseln in Verträgen wegzubedingen.

Von der gesetzlichen Haftpflicht klar zu unterscheiden ist die richtige Vertragserfüllung. Letztere ist natürlich auch gesetzlich geschuldet. Liefert ein Unternehmen also Teile, welche nicht der Bestellung entsprechen und muss diese zum Beispiel umtauschen oder reparieren, hat dies im Prinzip nichts mit Haftpflicht unt Haftpflichtversicherung zu tun. Die Kosten für Umtausch oder Reparatur oder eines Preisnachlasses kann er nicht auf die Betriebshaftpflichtversicherung überwälzen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung (übliche Abkürzung in Deutschland ist BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmern, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diese eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.

2. Leistungen des Versicherers:

Der Versicherungsschutz umfasst - wie in der Haftpflichtversicherung allgemein – die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz.

Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer.

Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben.

Der Versicherer leistet regelmäßig an den geschädigten Anspruchsteller, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht wirksam über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle.

3. Wer ist versichert?

Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 151 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (für die Freizeit ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig). Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander (in der Schweiz sind auch Ansprüche von Mitversicherten untereinander mitversichert). Bei einem Arbeitsunfall ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens im Umfang der Leistungen der Unfallversicherung als abgegolten gelten. Bei Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des eigenen Versicherungsnehmers als Geschäftsherrn und schließen die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus: dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen.

4. Welche Risiken sind versichert?

In der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz der Spezialität: nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt, fallen unter den Versicherungsschutz. Dies hat in der Betriebshaftpflichtversicherung besondere Bedeutung. Andererseits ergeben sich aus der in üblichen Policen enthaltenen Betriebsbeschreibung oft eindeutige Hinweise auf bei Vertragsabschluss nicht erkannte Risiken, ohne dass dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen darf. Neu hinzukommende Risiken sind auch über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt, bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung. Häufig sind hierfür geringere Versicherungssummen vorgesehen, sodass sich gerade in der Betriebshaftpflichtversicherung Nachfragen beim Versicherer oder Makler anbieten.

5. Welche Ausschlüsse gelten, welche Einschlüsse sind möglich?

Das für den Bereich der gesamten Haftpflichtversicherung konzipierte Bedingungswerk der AHB ist durch branchenübliche “Besondere Bedingungen” über weite Bereiche abgeändert, meist zugunsten des Versicherungsnehmers. Für alle betrieblichen Kunden müssen Klauseln wie die zu im Ausland vorkommenden Schäden oder solchen an in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen (etwa auch Gebäudegrundstücken) eingeschlossen werden. Auch die Regelungen zu Tätigkeitsschäden werden regelmäßig zugunsten der Versicherungsnehmer abgeändert. Über zwischen den einzelnen Stufen der Produktion übliche Vereinbarungen zur Qualitätssicherung wird häufig die handelsrechtlich gebotene Eingangskontrolle des Abnehmers auf den Zulieferer zurückverlagert, der sich erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt sieht. Auch derartige “übergesetzliche Haftungszusagen” sind absicherbar. Da aber jeder Betrieb einen individuellen Bedarf an Absicherung hat, kann hier nur professionelle Auskunft letztlich Sicherheit bieten. Diese bieten neben den Versicherern selbst (über Direktionsbevollmächtigte, Agenturen und übrigen Außendienst) zahlreiche Kreditinstitute sowie oft auf einzelne Berufszweige spezialisierte Versicherungsmakler an.

6. Betriebs- und Produkthaftungsversicherung:

Wer nicht nur seine Erzeugnisse an Endverbraucher liefert, sondern in Arbeitsteiligen Produktionsprozessen integriert produziert, ist dem Risiko ausgesetzt, dass seine Produkte über direkte Schäden hinaus Vermögensschäden verursachen, die über eine “konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung” nicht ausreichend abgesichert werden. Solche Schäden können in vergeblich aufgewendeten Weiterverarbeitungs- oder Herstellungskosten ebenso liegen wie in den Kosten von Austausch- oder gar Rückrufaktionen, die durch Fehler von einzelnen Komponenten der Endprodukte verursacht werden. Derartige Risiken sind über die “konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung” nur in geringem Maße, nämlich die Deckungssumme für Vermögensschäden abgesichert, die oft noch unter 100.000 € liegt. Zuverlässige Absicherung bietet für solche gewerblichen Zwischenproduzenten nur eine Produkthaftpflichtversicherung, die teilweise schon standardmäßig für gewerbliche Betriebe und (größere) Landwirte angeboten wird.

 

Betriebsunterbrechungsversicherung

  * 1 Was kann die Betriebsunterbrechungsversicherung?

   * 2 Rückwirkungsschäden

  * 3 Ausschlüsse der BU ?

  * 4 Vorteile für Arbeitnehmer von der BU?

1. Betriebsunterbrechungsversicherung?

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung, auch gelegentlich Ertragsausfallversicherung genannt, befasst sich mit bestimmten finanziellen Folgen einer Betriebsunterbrechung durch ein versichertes Schadenereignis.

Dabei gilt in der vereinfachten Variante der sogenannte "Rohertrag" als versichert. Jener ist das Ergebnis der Netto-Jahresumsatzes abzüglich des Wareneinsatzes.

Eine Betriebsunterbrechung kann die Folge von verschiedenen sich realisierenden Gefahren Risiken sein. So kann z. B. ein Feuer, ein Sturm, eine Überschwemmung, ein Einbruch oder ein kapitaler Wasserschaden zum Betriebsstillstand führen.

Der Versicherer ersetzt dann die fortlaufenden Kosten als auch den entgangenen Gewinn.

Man erhält eine Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfallversicherung als separates Produkt (mittlere Betriebsunterbrechung genannt) oder auch als Kombiprodukt im Zusammenschluss (verbundene Versicherung) mit einer Inhalts-/Geschäftversicherung (kleine Betriebsunterbrechung).

Meist bietet die separate mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung die besseren Bedingungen bei etwas höherem Preis an.

2. Rückwirkungsschäden

Wenn Rückwirkungsschäden in der Betriebsunterbrechungsversicherung mitversichert werden, ist der Betriebsunterbruch des Versicherten auch mitgedeckt, wenn das verursachende Ereignis (Verwirklichung der Gefahr an einer Sache) nicht an einer Sache des Versicherten eintritt, sondern an einer Sache eines Zulieferers oder eine Abnehmers. Beispiel: Erleidet ein Bergrestaurant einen Umsatzausfall, weil die Talstation der Bergbahngesellschaft, welche das Gebiet erschliesst, abgebrannt ist, bezahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung des Bergrestaurants den Umsatzausfall des Wirtes des Bergrestaurants.

3. Ausschlüsse der BU ?

Die Grenzen der BU sollen am Beispiel des abgebrannten Produktionsbetriebes veranschaulicht werden. Der versicherte Betrieb wird durch die Ersatzleistung des Versicherers zwar in die Lage versetzt die laufenden Kosten zu decken und erhält darüber hinaus auch den entgangenen Gewinn, jedoch ist es nicht unwahrscheinlich, dass Kunden dauerhaft "abspringen", da sie für eine gewisse Zeit nicht beliefert werden können. Dieses Risiko ist über eine Versicherungspolice (natürlich) nicht gedeckt. Allerdings ersetzt die BU-Versicherung in diesen Fällen während der Haftzeit auch die Kosten für eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Vermeidung eines sogenannten Kundenverlustschadens, nämlich des dauerhaften Abspringens des Kunden dienen. Das können z.B. Maßnahmen wie Erinnerungswerbung sein, die Produktion in provisorisch errichteten Betriebsanlagen oder sogar in Betrieben anderer Unternehmen.

4. Vorteile für Arbeitnehmer von der BU?

Auch für den Arbeitnehmer bietet der Abschluss dieses Versicherungsbausteins die Gewähr, dass der Arbeitgeber unter Umständen mangels eingehender Aufträge keine regulären Kündigungen aussprechen muss. Neueste Erhebungen/Schadensanalysen aus den USA haben bewiesen, dass fast 80 Prozent der Unternehmen die keine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hatten, nach zwei Jahren vom Markt verschwunden waren nachdem sie ein Großschadenereignis heimgesucht hatte. Dies ist Aussage genug über die Wichtigkeit dieses Versicherungsschutzes für alle Betriebe.

Jagdhaftpflichtversicherung

Wer in Deutschland einen Jagdschein lösen will, diesen oder dessen Verlängerung bei der zuständigen Jagdbehörde beantragt, muss den Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung erbringen. Die Versicherungszusage muss mindestens der Laufzeit des beantragten Zeitraumes für den Jagdschein entsprechen.

Die Jagdhaftpflichtversicherung, die auch die Haftpflichtversicherung für einen Jagdhund beinhaltet, tritt für die Schäden in bestimmten Grenzen und Fällen ein, die der Jagdscheininhaber in Ausübung einer Jagd schuldhaft Dritten zufügt. Grob fahrlässiges Verschulden ist jedoch hier, wie bei allen anderen Haftpflichtversicherungen auch, ausgeschlossen.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung, die ausschließlich den Schaden des oder der Geschädigten trägt, nicht aber den eigenen Schaden des Versicherungsnehmers. Der Schaden kann durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:

  * Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität)

  * Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke))

  * Vermögensschäden

  * 1 Allgemeines

  * 2 Beitragsgestaltung

  * 3 Deckungssumme

  * 4 Entschädigungsleistungen

  * 5 Vertragsbeendigung

  * 6 Nachhaftung

  * 7 Schäden mit ausländischen Fahrzeugen

  * 8 Details aus einigen Ländern

     o 8.1 Deutschland

     o 8.2 Österreich

 

1. Allgemeines

Rechtsgrundlage der Versicherungspflicht ist das Pflichtversicherungsgesetz.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist, aufgrund der Gefährdungshaftung, die von dem versicherten Fahrzeug ausgeht, demnach eine Pflichtversicherung zum Führen eines Fahrzeuges.

2. Beitragsgestaltung

Auf die Kfz-Haftpflichtversicherung wird ein sogenannter Schadenfreiheitsrabatt angerechnet. So reduziert sich durch das Bonus/Malus-System, je nachdem wie lange der Vertrag schadenfrei läuft, die Versicherungsprämie um bis zu 70%. Bei besonderer Schadenhäufigkeit kann jedoch auch ein Zuschlag berechnet werden (bis zu 245% der Normalprämie).

Die Prämien werden ferner mit statistischen Merkmalen berechnet:

  * Typklasse des Fahrzeuges (Schadenhäufigkeit eines bestimmten Fahrzeugmodells)

  * Regionalklasse des Zulassungsortes (Schadenhäufigkeit in einem regional begrenzten Gebiet)

Die Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes hat darüber hinaus zu zahlreichen weiteren Prämienermittlungsmerkmalen geführt. Sie sind abhängig von der jeweiligen Risikoeinschätzung des Fahrers oder seines Umfeldes. So gibt es, insbesondere bei PKWs:

  * Weiche Tarifmerkmale

     o Alter des Versicherungsnehmers (VN) / der Fahrer

     o Alter des Fahrzeuges

     o Beruf des VN - Besondere Tarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes

     o Jährliche Fahrleistung

     o Einschränkung auf bestimmte Fahrer

     o im Haushalt lebende Kinder

Darüber hinaus gibt es oft weitere individuelle Tarifmerkmale der Versicherer. Da sich diese jedoch häufig, in der Gewichtung durch den Versicherer oder auch durch Veränderungen im persönlichen Umfeld des Versicherungsnehmers ändern können, empfiehlt es sich von Zeit zu Zeit eine Überprüfung des abgeschlossenen Vertrages vorzunehmen.

Zwar ist der Versicherer bei einem Verstoß des Versicherungsnehmers, gegen die vertraglich vereinbarten “weichen Tarifmerkmale”, nicht von der Leistungspflicht befreit, jedoch sind in der Regel Vertragsstrafen, die bis zur Höhe der doppelten 100%-Normalprämie gehen können, vorgesehen.

Bei gewerblichen Risiken spielt häufig der objektive Schadenverlauf eine größere Rolle. So werden hier in der Regel keine “weichen Tarifmerkmale” herangezogen.

3. Deckungssumme

Die Deckungs- oder Versicherungssumme bezeichnet die maximale Entschädigungsleistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherung.

Aktuelle Deckungssummen sind:

  * Gesetzlich Mindestdeckungssumme (2,5 Mio. für Personenschäden / 500.000 Euro für Sachschäden)

  * 50 oder 100 Mio. Euro Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Mit Begrenzung, je geschädigte Person, auf maximal 8 Mio. Euro)

Überschreitet die Schadenhöhe die Deckungssumme so haftet der Schädiger, dem Grunde nach, selbst über die Höhe der Differenz.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich, gegenüber dem Geschädigten, immer, zumindest bis zur Höhe der Deckungssumme, zur Leistung verpflichtet. Bei grober Fahrlässigkeit (z. b. abgefahrene Reifen) oder Vorsatz (z. b. Trunkenheitsfahrt) kann der Versicherer jedoch Regress vom Versicherungsnehmer verlangen. Dieser Regressanspruch ist zunächst, pro Schadenfall, auf 5000 Euro begrenzt. Jedoch hat die Rechtsprechung bereits in besonders schweren Fällen dem Versicherer den doppelten Regressanspruch zugesprochen.

4. Entschädigungsleistungen

Bei Sachschäden werden vorrangig die Reparaturkosten + einer Prämie für die Wertminderung erstattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden wird jedoch der Wiederbeschaffungswert ersetzt.

5. Vertragsbeendigung

Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend von Jahr zur Jahr.

Gründe zur Vertragsbeendigung:

  * Ordentliche Kündigung (durch Versicherer / Versicherungsnehmer zum Ablauf)

  * Wegfall des versicherten Risikos (Kfz wird verkauft)

  * Stillegung des Fahrzeuges (zuerst Ruhensversicherung / nach 18 Monaten Beendigung)

  * Außerordentliche Kündigung infolge Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie

6. Nachhaftung

Die Nachhaftung tritt nach Beendigung des eigentlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages ein. So sind - zumindest in Deutschland - alle Haftpflichtversicherer verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im vertraglichen Umfang zu haften.

Nach dieser Nachhaftung können Entschädigungsleistungen nur noch gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Halter, unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Fahrerflucht) jedoch auch über die Verkehrsopferhilfe, geltend gemacht werden.

Eine Ausfalldeckung, wie aus der Privat-Haftpflichtversicherung bekannt, gibt es für im Inland verursachte Schäden bislang nicht.

7. Schäden mit ausländischen Fahrzeugen

In den meisten Ländern ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Schwierig können sich dennoch Unfälle mit Fahrzeugen aus anderen Ländern gestalten. So gelten im Ausland häufig sehr niedrige Deckungssummen.

Eine eventuell entstehende Differenz zur tatsächlichen Schadenhöhe kann, jedoch bislang nur bei Schäden, die im Ausland geschehen sind, gegen Mehrbeitrag in kundenfreundlicheren Tarifen oder über Schutzbriefleistungen abgesichert werden.

Waren früher dann die Dienste eines Rechtsanwaltes zur Feststellung der Schadenersatzansprüche mit ausländischen Versicherungen obligatorisch, werden diese Verhandlungen, seit 2003, durch inländische Anlaufstellen stark vereinfacht.

Bei Fahrten ins Ausland benötigt man meist zum Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung die grüne Versicherungskarte. Sie ist zwar in den EU-Staaten und in vielen anderen Staaten nicht mehr zwingend vorgeschrieben (Innerhalb der EU gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen). Das Mitführen der Grünen Karte kann bei einem Unfall die Schadensabwicklung jedoch wesentlich erleichtern. Wichtig: Erfahrungen zeigen, bei verschuldeten Unfällen mit Personenschäden oder sogar Todesfolge wird die "Grüne Karte" meist zwingend verlangt - Festhalten oder Inhaftierung bis zur Klärung des Versicherungsschutzes ist schon vorgekommen.

Ursprung ist die UNO-Empfehlung Nr. 5. Daraus resultieren die weiteren Abkommen. Zuständige Organisation ist das Council of Bureaux mit Sitz in London. Das ursprüngliche Grüne-Karte-System hatte 13 Staaten. Heute sind es 44. Es gilt hauptsächlich für Europa.

Manche Versicherer kombinieren Haftpflichtversicherungen mit sog. Schutzbriefen, die Zusatzleistungen mitbringen, wie man sie von Automobilclubs kennt. Dazu zählen Pannenhilfe, Abschleppdienste, Übernachtung und Rücktransport. Ein Schutzbrief kann ebenso spezielle Auslandsangebote wie Ersatzteillieferungen beinhalten

8. Deutschland

Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht versicherten Kfz hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen Autoversicherer. Dieser hilft auch Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG Richtlinie. Die endgültige Schadensabwicklung wird dann im Auftrag der Verkehrsopferhilfe (e.V., Hamburg) entweder durch in Deutschland zugelassene Autohaftpflichtversicherer oder in Untervollmacht für diese durch Schadenregulierungsbüros durchgeführt.

Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden in Deutschland ist das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Versicherung in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen muss, der Schäden reguliert.

9. Österreich

Bei PKW und Motorrädern richtet sich die Höhe der Prämie nach der Motorleistung mit Bonus-Malussystem, bei LKW nach dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ohne Bonus-Malus, ebenso wie bei Anhängern. Außerdem gibt es noch für verschiedene Bevölkerungsgruppen verschiedene Rabattstufen, die von den Versicherern unterschiedlich gehandhabt werden. So gibt es einen Frauenrabatt oder einen Seniorenrabatt.

Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen in Österreich benennt der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs eine inländische Partnerversicherung, die den Schaden nach österreichischem Recht abwickelt. Ebenso wird bei Unfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen verfahren.

Generell gilt bei Kraftfahrzeugen und Anhängern die amtliche Kennzeichentafel als Nachweis einer aufrechten Fahrzeugversicherung.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung, bei der das Kosten-Risiko eines Rechtsstreites versichert wird. Bis zu der im Vertrag vereinbarten Summe (im Regelfall 250.000 € je Rechtsschutzfall) übernehmen die Rechtsschutzversicherungen folgende Kosten:

  * die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes

  * Zeugengelder/Sachverständigenhonorare

  * Gerichtskosten

  * Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss.

Auch Strafkautionen - in der Regel bis zu 50.000 Euro - werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.

Häufig werden Selbstbeteiligungen in Höhe von 150 bis 250 Euro je Rechtsschutzfall vereinbart.

Der Versicherungsschutz gilt europaweit und auch in den Mittelmeerländern, die nicht zu Europa gehören (Algerien, Marokko, usw.). Viele Gesellschaften bieten bei bis zu 6wöchigen Auslandaufenthalten auch weltweiten Versicherungsschutz. In diesen Fällen gilt häufig ein eingeschränkter Versicherungsschutz, z. B. werden ausschließlich eigene Anwaltsgebühren bis zum dreifachen der Kosten eines deutschen Rechtsanwalts übernommen - die Versicherungssumme ist auf regelmäßig 30.000 Euro beschränkt.

Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter versteht man "den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten". Daher ist z. B. die vorbeugende Rechtsberatung noch nicht von der Versicherung erfasst.

Die Versicherungen prüfen darüber hinaus, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird.

Rechtsschutzversicherungen sind heute in der Regel "modular" aufgebaut. Man kann sich also entscheiden, ob man ein "Komplettpaket", das alle Leistungsarten abdeckt, versichert, oder sich auf bestimmte Bereiche des Lebens beschränkt, wie z. B. auf den Verkehrs-Rechtsschutz, den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Welche Risiken die Versicherung genau einschliesst, ist den Bedingungen zu entnehmen, die der Versicherungspolice beiliegen.

Häufig werden folgende Pakete angeboten:

  * §21 Abs. 3 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für ein oder mehrere Fahrzeuge (Kennzeichen muss angegeben werden)

  * §21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie

  * §22 ARB Fahrer-Rechtsschutz (für Fahrer von fremden Fahrzeugen)

  * §23 ARB Privat-Rechtsschutz für Selbständige

  * §24 ARB Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

  * §25 ARB Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige

  * §26 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige

  * §27 ARB Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

  * §28 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige

  * §29 ARB Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Auf Grundlage der aktuellen Versicherungsbedingungen ARB 2002 werden in den verschiedenen Paketen folgende Leistungsarten angeboten:

Schadensersatz-Rechtsschutz

Ausschliesslich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist versichert. Die Abwehr ist zum Teil über Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Beispiele: Verkehrsunfall, Sturz im Supermarkt, Falschberatung beim Aktienkauf, Schmerzensgeld wegen Beleidigung.

Arbeits-Rechtsschutz

Abgedeckt sind Streitigkeiten aus bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen. Beispiele: Betriebsbedingte Kündigung des Versicherungsnehmers, falsches Arbeitszeugnis, Lohn/Gehalt wird nicht gezahlt, Beihilfe-Streitigkeit eines Beamten.

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Zunächst muss hier das betroffene Objekt nach seiner Nutzungsart versichert werden - handelt es sich um eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung, ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder um eine vermietete/verpachtete Einheit?

Nur dieses Risiko ist dann auch abgesichert, ist beispielsweise nur ein Mieter-Rechtsschutz abgeschlossen, dann ist eine Streitigkeit mit dem eigenen Untermieter aus dem Untermietvertrag nicht versichert.

Im Rahmen dieser Leistungsart können auch einzelne Garagen, Bootsanlegestege oder Dauercampingplätze abgesichert werden.

Beispiele: Eigenbedarfskündigung des Vermieters, Mietminderung wegen Mängeln, Streitigkeiten mit der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Wohngeldabrechnung, Streitigkeiten mit den Nachbarn wegen Grenzbepflanzung, aber auch Streitigkeiten mit der Stadt/der Gemeinde.

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Streitigkeiten aus Verträgen und aus gesetzlichen Schuldverhältnissen sowie aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen sind hier abgedeckt.

Beispiele für Vertragsstreitigkeiten: Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen, Streitigkeiten aus Darlehensverträgen, Streitigkeiten mit dem Handy-Provider wegen der Rechnung

Beispiele für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag (sie lassen das Auto des Nachbarn abschleppen, um es vor dem Hochwasser zu retten, er zahlt die Abschleppkosten nicht), ungerechtfertigte Bereicherung (sie überweisen versehentlich auf das falsche Konto, der Zahlungsempfänger zahlt nicht zurück).

Beispiele für Streitigkeiten aus dinglichen Rechten: Herausgabe ihres Eigentums (der 5jährige Sohn verschenkt ihr Fahrrad, der Beschenkte rückt es nicht mehr raus)

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Hier ist nur die Klage vor einem deutschen Finanzgericht oder Verwaltungsgericht abgedeckt. Für das regelmäßig notwendige vorausgehende Einspruchsverfahren besteht ebensowenig Versicherungsschutz wie für eine Klage vor einem ausländischen Gericht.

Beispiele: Werbungskosten werden bei der Einkommensteuererklärung nicht anerkannt, die Gemeinde erhöhte die Kosten für die Abwasserentsorgung, die Zollbehörden erheben Einfuhrzölle.

Sozialgerichts-Rechtsschutz

Auch hier besteht Versicherungsschutz nur für das gerichtliche Verfahren vor deutschen Sozialgerichten.

Beispiele: Streitigkeiten aus der gesetzlichen Sozialversicherung - die Erwerbsminderungsrente wird nicht anerkannt, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist falsch berechnet, die BfA oder LVA übernimmt eine Reha-Maßnahme nicht; dem Schwerbehinderten wird die Eintragung von Merkzeichen oder die Erhöhung des GdB nicht anerkannt

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

Alles rund um den Führerschein - Erteilung, Entzug, Einschränkungen, Auflagen etc.

Wichtig: Soll im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden, handelt es um eine Streitigkeit aus dem Straf-Rechtsschutz oder dem Ordnungwidrigkeiten-Rechtsschutzes.

Bei Versicherungsverträgen, den ältere Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen, d. h. ARB vor 1994 besteht regelmäßig nur ein s.g. Führerschein-Rechtsschutz. Hier sind ausschließlich Streitigkeiten wegen der Wiedererteilung, Entzug und Einschränkung des Führerscheins versichert. Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, ist hier z. B. nicht versichert.

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

Gelten für den Versicherungsnehmer Disziplinarvorschriften (z.B. Beamte, Soldaten) oder standesrechtliche Vorschriften (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte), sind die entsprechenden Verfahren im Rahmen dieser Leistungsart versichert.

Beispiele: Ein Polizeibeamter kann wegen eines Vergehens in seiner Freizeit aus disziplinarrechtlich verfolgt werden, dem Rechtsanwalt soll nach einer Beschwerde eines Mandanten die Zulassung entzogen werden.

Straf-Rechtsschutz

Die Verteidigung in Strafverfahren ist versichert. Hier wird zwischen verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen unterschieden.

Im Rahmen dieser Leistungsart kommt es entscheidend auf den Vorwurf an, der von den Ermittlungsbehörden erhoben wird. Bei verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird. Der Versicherer zahlt während des Verfahrens die anfallenden Gebühren und Vorschüsse. Wird der Versicherungsnehmer z. B. wegen einer vorsätzlich begangenen Unfallflucht verurteilt, ist er verpflichtet alles an den Versicherer zurück zu zahlen.

Bei nicht verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht nur für Vergehen Versicherungsschutz, die auch dann bestraft werden, wenn sie fahrlässig begangen werden. Wird eine Tat vorgeworfen, die nach dem Strafgesetzbuch nur bei vorsätzlicher Begehungsweise bestraft wird, oder wird eine Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer prüft nicht, ob die Tat begangen wurde. Auch der Ausgang des Verfahrens ändert nichts an der Entscheidung. Wird beispielsweise das Strafverfahren wegen Beleidigung eingestellt, besteht trotzdem kein Versicherungsschutz.

Beispiele für versichertete Vorwürfe: einfache Körperverletzung, viele Tatbestände des Betäubungsmittelgesetztes und des Waffengesetzes

Beispiele für nicht versicherte Vorwürfe: Beleidigung, Diebstahl, Mord, Totschlag, Nötigung

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Die Kosten der Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren werden übernommen. Hier besteht sogar für vorsätzlich begangenen Taten Rechtsschutz.

Beispiele: Geschwindigkeitsübertretung, Rotlicht, Lärmbelästigung, Gurtpflicht...

Ausnahme: Verfahren wegen Halte- und Parkverstößen sind nicht versichert (Risikoausschluss)

Beratungs-Rechtsschutz

Ändert sich die Rechtslage des Versicherten im Bereich des Familienrechts, Lebenspartnerschaftsrechts oder Erbrechts, werden die Kosten der anwaltschaftlichen Beratung übernommen.

Rechtsschutz für eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit besteht regelmäßig nicht. Häufig entfällt auch Rechtsschutz für die bereits durchgeführte Beratung, wenn der Anwalt weiter tätig wird.

Beispiele: Trennung/Ehescheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines Verwandten

Die Regelung des eigenen Erbes, also die Erstellung eines Testamentes, ist mangels eingetretener Änderung der Rechtslage nicht versichert. Genausowenig besteht kein Kostenschutz, wenn sich der Versicherte beraten lassen will, ob der reiche Erbonkel noch zu Lebzeiten sein Testament ändern darf. Es muss also zunächst der Todesfall abgewartet werden.

Opfer-Rechtsschutz

Hier besteht Rechtsschutz für die aktive Strafverfolgung von Straftätern. In den Versicherungsbedingungen werden die Straftaten, die dem Täter vorgeworfen werden müssen, genau bezeichnet.

Häufig besteht Versicherungsschutz für eine Nebenklage. Hier kann sich der Versicherungsnehmer sozusagen an eine Anklage des Staatsanwalts anschließen und selbst zur Bestrafung des Täters beitragen.

Das Opfer ist auch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs versichert. Der Täter versucht hier, die Tat wieder gut zu machen.

Auch die Kosten des Verletzenbeistands werden übernommen.

Ist alles versichert?

Beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist wichtig, dass man sich im klaren darüber ist, dass nicht alle Streitigkeiten versichert sind.

Zum einen muss die Streitigkeit einer der versicherten Leistungsarten zugeordnet werden können. Ist dies nicht möglich, besteht kein Rechtsschutz (Beispiel: Streitigkeit aus dem Schulrecht). In § 3 ARB ist darüber hinaus eine Reihe von Risikoausschlüssen genannt.

Hier sollen nur einige der am häufigsten vorkommenden Ausschlüsse genannt werden:

Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist genausowenig versichert wie die aktive Strafverfolgung (Ausnahme: der genannte Opfer-Rechtsschutz).

Sehr häufig kommt der Baurisikoausschluss zum Tragen (§ 3 Abs. 1 d ARB). Vereinfacht gesagt, ist alles was in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme steht, ausgeschlossen.

Beispiele: Neubau eines Hauses (Streit mit Nachbarn, Handwerker, Stadt), Kauf einer neuen Eigentumswohnung (Streit mit Bauträger oder Makler), Umbaumaßnahmen (Streit wegen der Baugenehmigung), Finanzierung (Streit mit Banken, Bausparkasse).

Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind genauso ausgeschlossen wie Klagen vor dem Verfassung

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftbar gemacht werden kann.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind.

Vorgeschrieben ist eine Hundehalterhaftpflicht nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landeshundegesetze) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Hundepopulation. Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge.

Wohngebäudeversicherung

Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt den Gebäudeeigentümer vor Risiken, die sich aus Brand, Sturm und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren). Entsprechend dem Namen ist der Versicherungsgegenstand das Wohngebäude, ohne deren Inhalt an beweglichen Sachen zu versichern (versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten).

Rechtliche Grundlagen

Eine Wohngebäudversicherung ist ein Versicherungsvertrag und bewegt sich somit rechtlich im Rahmen des BGB, HGB und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Gegen Versicherungsprämie schließt der Kunde einen Vertrag bei einer Gesellschaft. Somit werden die individuellen Gesellschaftbedingungen Vertragsbestanteil. Die Gesellschaftbedingungen unterteilen sich hierbei für gewöhnlich folgendermaßen:

  * Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen (VGB)

  * Klauseln

  * Besondere Bedingungen für weitere Elementarrisiken in der Wohngebäudeversicherung (BEW oder BBEW)

  * individuelle Vereinbarungen

Die Bedingungen/Klauseln kann gemäß dem Wettbewerbs-EU-Recht jede Versicherung seit 1994 selbst bestimmen. Dies erschwert erheblich die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote.

Die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen entsprechen folgenden historischen Ablauf:

  * Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen 2000

  * Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen 1988

  * Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen 1962

Inhalt der Versicherung

Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Musterbedingungen 2000 für Wohngebäudeversicherung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft[1]. Die einzelnen Versicherungsunternehmen sind nicht an diese gebunden. Jedoch richtet jedes Unternehmen sein Vertragswerk an diesem Muster aus.

Versicherte Sachen

  * Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude (Beispiel: Musterstraße 99, 99999 Musterhausen)

  * Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen)

  * sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- u. Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen)

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Die Versicherungen im Einzelnen

Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet drei Versicherungen in einem Vertrag. Die drei Versicherung sind die Feuer-, die Leitungswasser- und die Sturm/Hagelversicherung. Jede Versicherung kann auch einzeln oder in einer zweier Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.

Versicherung Versicherte Gefahr genaue Definition gemäss Musterbedingungen

Feuerversicherung

Brand

 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemässen Herd entstanden ist oder

ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Blitzschlag

Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.

Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert,

wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist.

Explosion

Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.

Implosion 

Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äusseren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes 

Leitungswasser 

Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Frost- und sonstige Bruchschäden

In den Musterbedingungen gibt es keine Definition

Sturm

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).

Hagel

In den Musterbedingungen gibt es keine Definition für Hagel; Die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (z.B.Korngröße) ohne Eingrenzung versichert.

1. Feuerversicherung

In der Feuerversicherung ist das Wohngebäude gegen folgende Schadensursachen versichert:

  * Brand,

  * Blitzschlag,

  * Explosion,

  * Implosion und

  * Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

Schäden durch Brand sind nur versichert, wenn es sich um ein Feuer handelt, welches zu einer offen erkennbare Flamme geführt hat. Des Weiteren sind Brandschäden an z.B. Kaminen nicht versichert, wenn das Feuer den Kamin nicht verlassen hat.

  * 7160 Überspannungsschäden durch Blitz

  * 7161 Brandschäden durch Nutzwärme

  * 7165 Fahrzeuganprall

2. Leitungswasserversicherung

2.1 Leitungswasserschäden

  * 7166 Regenwasserrohre innerhalb des Gebäudes - Klausel

2.2 Frost- und sonstige Bruchschäden

  * 7260 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

  * 7261 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks

  * 7262 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück*

  * 7263 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks*

3. Sturmversicherung

In der Sturmversicherung sind Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 versichert als auch Hagelschäden. In der Meterologie werden Windbewegungen erst ab Windstärke 9 als Sturm bezeichnet. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft. Hagelschäden werden ähnlich abgeleitet.

Versicherte Kosten

  * Schadenminderungskosten

  * Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten

  * Mietausfall

  * 7362 Dekontaminationskosten

  * 7360 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte

  * 7361 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte

  * 7363 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume

  * 7364 Wasserverlust

  * 7365 Sachverständigenkosten

  Bei Streitigkeiten über die Höhe der Versicherungsleistung kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Hierdurch entstehen Kosten für den eigenen Sachverständigen sowie für den vermittelnden Ombudsmann. Diese Kosten werden bei Einschluss der Klausel ersetzt.

  * 7366 Graffitischäden

Prämienberechnung [Bearbeiten]

  * Versicherungssumme 1914

  * Wohnflächenberechnung

   * umbauter Raum

Unterversicherungsverzicht

Schutzbrief

Der Schutzbrief ist die Bezeichnung für ein Produkt aus dem Kfz-Versicherungswesen. Das versicherte Fahrzeug bekommt kostenfreie Hilfe durch den Versicherer im Falle einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls.

Der älteste Schutzbrief-Versicherer in Deutschland ist der ADAC, dort beinhaltet die Mitgliedschaft im Verein auch Grundleistungen wie Pannenhilfe und Abschleppen. Eine Schutzbrief-Versicherung muss beim ADAC zusätzlich abgeschlossen werden.

Mittlerweile bieten die meistem Kfz-Versicherer auch einen optionalen Schutzbrief in der Kfz-Haftpflichtversicherung an, oder es werden Alternativprodukte zu den Leistungen der Automobilclubs angeboten, z.B. der D.A.S. oder Roland-Schutzbrief.

Leistungen

Die Leistungen sind von Versicherung zu Versicherung im wesentlichen gleich, variieren aber stark im Detail.

  * Pannenhilfe: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges am Pannen- oder Unfallort.

  * Abschleppen: Transport des ausgefallenen KFZ in die nächste Werkstatt.

  * Bergen: Das Fahrzeug wird wieder auf die befestigte Fahrbahn gehoben/gebracht. Meist unbegrenzt versichert.

  * Weiter- und Rückfahrt: Transport der (berechtigten) Insassen zum Zielort und zurück zum reparierten Fahrzeug. Mögliche Varianten in Reihenfolge der Häufigkeit: Mietwagen, Bahn, Flug .

  * Fahrzeug-Rücktransport (Pick-up): Das ausgefallene KFZ wird in die Werkstatt am Heimatort gebracht (Unbegrenzt versichert, meist nur aus dem Ausland). Im Inland wird die Variante des Rücktransports von Fahrzeug und Insassen mit speziellen Abschleppfahrzeugen angeboten.

  * Ersatzteil-Versand: Der Versicherer organisiert die Beschaffung und den Versand eines benötigten Ersatzteils, das im Ausland nicht zu bekommen ist (Unbegrenzt versichert, meist nur aus dem Ausland).

  * Ersatzfahrer: Stellung eines Ersatzfahrers bei Fahrerausfall durch Krankheit/Unfall .

  * Fahrzeugunterstellung: Standkosten bis zur Wiederherstellung des KFZ .

  * Übernachtungskosten: Hotelkosten für alle berechtigte Insassen bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft .

  * Sonstiges: Routenplanung, Kostenerstattung für Selbstorganisiertes, Nutzungsausfall, Verzollung/Verschrottung, Organisatorische Leistungen ohne Kostenübernahme (Assistance-Leistungen).

Ausschlüsse

  * Häufigste Stolperfalle ist der Mietwagen. Ist der Schadensort in der Nähe des Wohnorts (regelmäßig 50 km Luftlinie), wird meist kein Mietwagen gestellt. Dies erfolgt auch, wenn das versicherte Fahrzeug aus eigener Kraft in eine Werkstatt kam.

  * Der Schutzbrief deckt verschiedene Risiken ab: Panne (Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden), Unfall (von außen eingetretenes, unvorhersehbares Ereignis) und Diebstahl (oder -versuch). Vergessene Schlüssel im Auto oder ein zugefrorenes Türschloss zählen nicht dazu, da das Auto bei solchen Tatbeständen in der Regel intakt ist.

  * Die Kosten der Reparatur sind nicht versichert.

  * In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist nur ein definiertes Fahrzeug versichert.

Sterbegeldversicherung

Unter einer Sterbegeldversicherung versteht man eine Lebensversicherung auf den Todesfall. Sie ist erheblich günstiger als eine übliche Kapitallebensversicherung auf den Erlebensfall. Sterbegeldversicherungen werden bei Sozialhilfebedürtigkeit anders als Kapital-Lebensversicherung nicht als verfügbares Vermögen (§ 90 SGB XII) angesehen. Sinn dieser Versicherung soll es sein, die Hinterbliebenen nicht mit der finanziellen Belastung einer Bestattung zu konfrontieren.

 

Reiserücktransportversicherung

Eine Reiserücktransportversicherung ist eine Versicherung, wobei der Versicherer die Kosten des Rücktransports eines Reisenden und evtl. seiner mitreisenden Angehörigen übernimmt und oft diesen Rücktransport auch organisiert. Häufig ist diese Versicherung an eine Reisekrankenversicherung gebunden.

Beispiel:

Erkrankt jemand auf seiner Reise oder gibt es ein anderers plötzlich eintretendes Hemmnis der Reise (z.B. Unruhen oder Naturkatastrophen in einem Ziel-Land), so ist eine schnelle Rückreise oft im Interesse des Betroffenen. In diesem Fall allerdings kann sich gerade eine Rückreise als schwierig gestalten, da z.B. neue Tickets gekauft werden müssen und im Falle von Krankheit der Betroffene evtl. nur eingeschränkt reisefähig ist. Hat er beispielsweise einen Knochenbruch erlitten, so wird er sein Handgepäck selbst nicht am Flughafen tragen können, braucht also besonderen Service. Um diese Probleme zu lindern, bietet eine Reiserücktransportversicherung evtl. an, Flugtickets einer höheren Klasse (z.B. Business-Class statt Economy-Class) zu bezahlen und zu organisieren (wegen des besonderen Services für den nun hilfebedürftigen Betroffenen, oder weil alle Plätze der niedrigeren Klasse ausgebucht sind).

Es ist auch zu beachten, dass viele Fluggesellschaften (so z.B. Thai Airways) jemanden, der erst einmal als krank gilt, unabhängig von der Diagnose nicht befördern.

Als Begründungen werden

  * Schutz anderer Passagiere vor ansteckenden Krankheiten

  * Verhinderung des Notwendigwerdens von außerplanmäßigen Zwischenlandungen

angegeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene lediglich einen besagten Knochenbruch hat. Thai Airways beispielsweise lässt sich in der Regel 72 Stunden ab Antragstellung Zeit zu entscheiden, ob ein Passagier nicht trotzdem befördert wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Passagier bereits über ein bestätigtes Flugticket verfügt oder nicht. Im Zweifel darf der betroffene Kunde trotz bezahltem Ticket nicht fliegen. Auch solche Fälle können von einer Reiserücktransportversicherung behandelt werden, indem der Versicherer auf seine Kosten einen anderen Flug bei einer anderen Fluglinie organisiert, bei der der fit-to-fly-Test schneller abläuft. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die medizinische Versorgung im Reiseland gerade nicht ausreichend ist für den entsprechenden Vorfall (z.B. eine Operation notwendig ist), wohl aber im Heimatland, also der Flug auch medizinisch indiziert ist.

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