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Leben-Rent-BAV Info

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Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung (im Unterschied zur Sozialversicherung), bei der das Todesfall- bzw. Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Innerhalb der Individualversicherung ist sie also eine Personenversicherung. Sie wird fast stets als Summenversicherung abgeschlossen, d. h. die Versicherungsleistung ist ein vertraglich bestimmter Betrag, im Gegensatz zur Schadenversicherung, wo der tatsächlich eingetretene, feststellbare Schaden erstattet wird. Die Feststellung eines "Schadens" verbietet sich im Zusammenhang mit dem Leben eines Menschen. Je nach Vertrag kann der Tod vor einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch im erweiterten Begriff der Lebensversicherung das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes, der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren die Versicherungsleistung auslösen.

Geschichte

Erste Lebensversicherungen entstanden im antiken Rom, wo “Beerdigungsvereine” die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell unterstützten. Vorläufer der modernen Lebensversicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich; als Erfinder der Lebensversicherungsmathematik gilt Edmond Halley.

Moderne Lebensversicherungen wurden im späten 17. Jahrhundert ins Leben gerufen, aber ursprünglich als Handelsversicherungen. Kaufleute, Schiffseigner und so genannte Underwriter trafen sich in Lloyd's Coffee House, dem Vorläufer der heutigen bekannten Versicherungsbörse Lloyd's of London.

In den Vereinigten Staaten entstand die erste Versicherung 1732 in Charleston, South Carolina; allerdings bot sie nur Entschädigungen bei Feuer an. Der Verkauf von Lebensversicherungen begann in den späten 1760er Jahren. Die Presbyterianer-Synoden in Philadelphia und New York die Corporation for Relief of Poor and Distressed Widows and Children of Presbyterian Ministers (Vereinigung zur Unterstützung der armen und notleidenden Witwen und Kinder presbyterianischer Priester) wurde 1759 gegründet; Priester der episkopalischen Kirche organisierten einen ähnlichen Fonds im Jahre 1769.

Vor dem amerikanischen Bürgerkrieg versicherten viele Gesellschaften der USA die Leben der Sklaven - Nutznießer von allfälligen Entschädigungen waren aber die Sklavenhalter. Gesetzliche Vorschriften zwangen 2001 und 2003 die Versicherungen dazu, ihre Archive nach damaligen Lebensversicherungspolicen zu durchforsten.

Als "moderner" Ursprung gilt die erste mit versicherungsmathematisch bestimmten altersabhängigen Beiträgen arbeitende Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships 1762 in London. Auf dieser Basis wurden im 19. Jahrhundert auch Sterbekassen gegründet. In Deutschland wurden ab 1827 Lebensversicherungen von der Gothaer Lebensversicherungsbank verkauft, der ersten - von Ernst Wilhelm Arnoldi gegründeten - Lebensversicherungsbank überhaupt. Arnoldi, ein Sohn der thüringischen Residenzstadt Gotha, gilt deshalb auch als Vater des deutschen Versicherungswesens. Der langjährige Leiter der Gothaer Lebensversicherungsbank, Gustav Hopf (1808-1872), wird wiederum als "Erfinder" der heutigen Kapital-Lebensversicherung gesehen.

2004 bestanden in Deutschland 95 Millionen Verträge mit einer Kapitalanlage von 618 Milliarden Euro.

Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages

Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden; Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Versicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Ein Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) zustande wie folgt: dem Versicherungsantrag des Antragstellers folgt eine Annahmeerklärung des Versicherers, i. d. R. durch Übersendung des inhaltlich übereinstimmenden Dokumentes über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der “Antragssteller” “Versicherungsnehmer” (VN). Ein Grund für diesen sprachlichen Unterschied ist die zeitlich zwischen Antrag und Versicherungsschein liegende Risikoprüfung durch den VR.

Verbraucherschutz: Tatsächlich ist aber das Zustandekommen (grundsätzlich aller Arten des privaten Versicherungs-)Vertrags unter Verbraucherschutzaspekten zu betrachten. So wurde im Vorwort des VVG zeitweise der Versicherungsantrag als “Aufforderung des Antragsstellers an das Versicherungsunternehmen zur Abgabe eines Angebots” angesehen. Als dieses Angebot ist regelmäßig der Versicherungsschein (Police) gemeint, das der VN durch Schweigen und Zahlen annimmt oder durch Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ablehnt. Weitere Grundvoraussetzung ist dabei, dass der VN über alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen verfügt. Fehlende Unterlagen hemmen die Widerspruchsfrist.

Versicherungsbeginn:

Drei besondere “Beginne” müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:

  1. Technischer Beginn: Rechnerischer Beginn der Beitragszahlung und des Versicherungsschutzes in der Vertragskalkulation

  2. Formeller Beginn: Annahme des Versicherers (i. d. R. Zugang des Versicherungsscheins), also rechtlicher Vertragsschluss

  3. Materieller Beginn: Eingang des Einlösungsbeitrags - Erstbeitrag - beim VR (Versicherungsbeiträge sind sogenannte “Schickschulden”, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf “Kosten und Risiken” des VN).

Ferner ist der Steuerliche Beginn vom VR gesondert zu führen. So bewirken “in ihrem Gehalt erhebliche” Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerlichen Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn. Hat sich eine solche Änderung in der Vergangenheit nach 12 Jahren Fortdauer steuerlich “geheilt”, so führt dies seit 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten!

Der VR hat das einklagbare Recht auf Beiträge und die einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Der VN hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der VN nicht durch den VR einklagbare Nebenpflichten (“Obliegenheiten”). Eine durch den VN verschuldete Obliegenheitsverletzung kann der VR zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: VN hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der VR vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim VN), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der VR nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim VR). Im Falle der Selbsttötung des Versicherten nach drei Jahren muss der VR leisten. Erfolgt der Freitod innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der VR von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte “in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit” (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der VN oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der VR von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i. d. R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur das Deckungskapital) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person.

Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, dessen Novellierung zum 1. Juli 2007 ansteht.

Neben dem VN als Vertragspartner spielen drei weitere Personen/ Funktionen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer:

  1. Beitragszahler: = Beitrag entrichtende Person (Beitragsschuldner bleibt wohlgleich der VN)

  2. versicherte Person: = Deren Leben bestimmt die Fälligkeit der Versicherungsleistung und auf dieser Basis wird auch der Beitrag durch den VR berechnet, ansonsten nicht am Vertrag beteiligt, muss dem Abschluss des Versicherungsvertrags aber zustimmen (§ 159 VVG)

  3. Bezugsberechtigter: = Berechtigter zum Empfang der Versicherungsleistung (bei Tod / Erleben, unterscheidbar)

Rechtseinräumung

Der VN kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Charakteristisch daran ist, dass die Auszahlungsbestimmung mit Rechtseinräumung zugunsten des Gläubigers ausgesetzt oder widerrufen wird und dass eingeräumte Rechte Dritter nur durch deren Zustimmung auf den VN rückübertragen werden können. Hat sich die zugrundeliegende Schuld z. B. durch Zahlung erledigt, schuldet der Gläubiger allerdings diese Zustimmung. Rechtseinräumungen sind erst nach Anzeige bei dem VR gültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem verwaltet. In der Regel wird dem Pfandgläubiger der Versicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben.

  * 1. Aktive:

Gemäß § 165 VVG kann der VN durch Anzeige beim VR für seinen Versicherungsvertrag den “Ausschluss der Verwertbarkeit” bewirken. Damit sind eigene und fremde Zugriffe auf das Vermögen während der Ansparzeit ausgeschlossen, z. B. auch die Anrechenbarkeit auf ALG II Ansprüche (Hartz IV). Dieser Schritt ist unumkehrbar. Damit sind Abtretung/Verpfändungen nicht mehr oder nur noch nachrangig möglich.

Mit Erteilung eines Unwiderruflichen Bezugsrechts (UB) bindet sich der VN für sämtliche künftige Verfügungen über seinen Versicherungsvertrag unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, insbesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von VN und Unwiderruflich Bezugsberechtigtem möglich. Der UB selbst kann aber auch nicht allein handeln. Zum Teil sind UB gesetzlich vorgeschrieben (Direktversicherung).

Abtretungen/Verpfändungen dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der VN (als Gläubiger der Versicherungsleistung, Zedent) seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Gläubiger (Zessionar) ab. Der Vorgang wird Zession genannt. Die Begriffe unterscheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt (Verpfändung braucht diesen zwingend). Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes (einschließlich der Überschussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der VR nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von VN und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Versicherers erleichtert.

  * 2. Passive:

Pfändung im Sinne des [BGB]. Hierbei wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem VR angezeigt (der Eingang wird dort mit Datum und Uhrzeit dokumentiert). Zugleich wird vom Pfandgläubiger typischerweise die Auszahlungsbestimmung (Bezugrecht) widerrufen und ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Damit sind alle Rechte und Ansprüche ähnlich der Abtretung/Verpfändung auf den Pfandgläubiger übergegangen.

Tarife und Kalkulation

Die Lebensversicherung wird in ihrem versicherungstechnischen Kern (sog. Nettobeitrag) auf Basis biometrischer Risiken (z. B. Sterblichkeit, Langlebigkeit, schwere Krankheit) kalkuliert, der so genannten Ausscheideordnung. Die bekannteste Ausscheideordnung ist die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung, also der versicherungsmathematischen Sachverständigen.

In der traditionellen Versicherungsmathematik wird der Beitrag und die Leistung nach dem Äquivalenzprinzip (Beitrag entspricht rechnerisch den Leistungen gemäß den gewählten Kalkulationsgrundlagen, d. h. es wird kein expliziter Gewinnzuschlag angesetzt, Gewinne für den VR entstehen aufgrund der vorsichtigen Wahl der Kalkulationsgrundlagen) ermittelt.

Lebensversicherungsverträge sind als kollektive Versicherung Massengeschäft. Zur Erzielung des Risikoausgleichs im Kollektiv werden möglichst große Zahlen möglichst gleichartiger Verträge abgeschlossen. Daher entwickeln Versicherer Standardversicherungsverträge, die nur im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, z. B. Alter und Geschlecht differenzierend berücksichtigen. Solche Standardversicherungsverträge, mit den Vorgaben für die Beitragskalkulation für alle möglichen Versicherungssummen und alle Differenzierungsmerkmale der versicherten Personen wird als Tarif bezeichnet. Dazu gehört beispielsweise das maximale Alter bei Versicherungsbeginn, die maximale Versicherungssumme, die Kombinierbarkeit mit Zusatzversicherungen, Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen bei Antragstellung, und vor allem das Beitrags- und das Leistungsspektrum (d. h. die Angaben, wer wann beim Auftreten welcher Ereignisse, z. B. beim Tod einer Person oder bei deren Erleben wie viel zahlen muss), und die so genannten Rechnungsgrundlagen.

Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man die dem Tarif zu Grunde liegenden kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also z. B. die Sterbetafel (z. B. DAV 1994 T oder DAV 2004 R - die derzeit aktuellen Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung [1]), den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Mittels dieser Rechnungsgrundlagen werden bei Vertragsabschluss der tarifliche Beitrag für den Vertrag bestimmt und dieser dann mit dem VN im Vertrag vereinbart. Dieser so bestimmte Beitrag ist normalerweise nicht mehr änderbar. Er muss so bestimmt sein, dass er es dem Versicherer erlaubt, über die ganze Vertragslaufzeit, die Jahrzehnte betragen kann, hinweg, den Vertrag zu erfüllen. Die Rechnungsgrundlagen sind z. T. für bestimmte vertragliche Leistungen relevant, z. B. zur Bestimmung der beitragsfreien Summen, aber auch ggf. zur Bestimmung von späteren Vertragserhöhungen (z. B. durch Dynamik).

Der Rechnungszins ist der Zinssatz, mit dem alle Vertragswerte einer Lebensversicherung bei Vertragsabschluss zur Vereinbarung dieser Vertragswerte mit dem VN kalkuliert werden. Allgemein ist er besonders deshalb bekannt, weil er bei kapitalbildenden Lebensversicherungen auch die in der vertraglichen Leistung implizit enthaltene Garantieverzinsung für die Sparanteile angibt. Grundsätzlich sind die VR frei, diesen Rechnungszins für die Kalkulation der im Vertrag zu vereinbarenden Beiträge zu wählen. Doch müssen die VR eine Deckungsrückstellung entsprechend der übernommenen Verpflichtung bilden und diese zur Absicherung mit Kapitalanlagen bedecken. Diese müssen mit den Beiträgen finanziert werden können. Hierzu dürfen die Beiträge nicht zu niedrig sein, also der für die Beiträge verwendete Rechnungszins nicht zu hoch im Vergleich zu den Berechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung. In Deutschland wird vom Bundesministerium für Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung ein Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung festgelegt, der damit auch eine gewisse Vorgabe für die in den Beiträgen verwendeten Rechnungszinsen hat. Er gilt nur für diejenigen Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach dem darin genannten Termin neu abgeschlossen werden. Die Höhe orientiert sich am zehnjährigen Durchschnitt der Umlaufrendite von zehnjährigen Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 9-10 Jahren. Der Höchstrechnungszins für Abschlüsse seit dem 1. Januar 2004 beträgt 2,75 %. Er wurde ab dem 1. Januar 2007 auf 2,25 % gesenkt. Der bei der Vertragsabschluss gültige Höchstrechnungszins darf für die Berechnung der Deckungsrückstellung während der ganzen Vertragslaufzeit verwendet werden, soweit er nicht niedriger als die tatsächlich erzielbaren Kapitalerträge ist. Ist der in den Beiträgen verwendete Zins höher als der Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung, so haben die VR die für die zusätzlichen Zinsversprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss zuzuschießen.

Beiträge mit niedrigerem inneren Zins als für die Berechnung der Deckungsrückstellung zulässig dürfen ohne weiteres angeboten werden. In diesem Fall allerdings ist die Deckungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Solche Verträge werden gelegentlich angeboten, z. B. bei “Kapitalisierungsgeschäften” (gemäß VAG)zur Deckung von Lebensarbeitszeitkonten-Ansprüchen über den Arbeitgeber. Im Hinblick darauf, dass Zinsgarantien immer Geld kosten, gibt es Diskussionen, die impliziten Zinsgarantien in den Beiträgen nicht höher als unbedingt nötig vorzusehen, um eine für die VN insgesamt profitablere Anlage vornehmen zu können. Wegen der Überschussbeteiligung sind diese impliziten Zinsgarantien nur ein Mittel, den VR von einer spekulativen Kapitalanlage abzuhalten, da er extreme Verluste dann selbst tragen muss. Solche Verluste stellen aber meist auch für die VN wesentliche Gefahren für ihr Erspartes dar, so dass höhere Garantien ein zweischneidiges Schwert sind.

Die häufig in der Presse zu findende Gleichstellung des Höchstrechnungszins der DeckRV mit “dem Zins, mit dem Versicherungsgesellschaften das Guthaben ihrer Kunden mindestens verzinsen müssen”, ist falsch. Es gibt rechtlich keine Mindestverzinsung, sondern nur eine indirekte Höchstgrenze für den implizit vertraglich vereinbarten garantierten Zins.

Die Kosten einer Lebensversicherung.

Man unterscheidet

  * Verwaltungskosten - Kosten für die laufende Verwaltung des Vertrags, die ebenfalls in jedem Beitrag anteilig enthalten sind, in Prozent vom Beitrag und /oder als Summe (Stückkosten), insbesondere die

  * Inkassokosten - Kosten des Beitragsinkassos, die anteilig jedem Beitrag belastet werden

  * Ratenzuschläge - (LV-Beiträge werden traditionell als Jahresbeiträge kalkuliert) Kosten für gegenüber Jahreszahlern erhöhten Verwaltungsaufwand und zur Deckung von Zinsverlusten bei unterjähriger, z. B. monatlicher Ratenzahlweise; in der Regel betragen die Aufschläge bei Monatszahlern 2,5 % bis 5.

  * Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten - Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Einrichtung des Lebensversicherungsvertrags anfallen (z. B. Provision, Vertragsdokumentation, Risikoprüfung, ggf. ärztliche Untersuchung). Auch hier gibt es wieder eine indirekte, durch die Berechnung der Deckungsrückstellung bewirkte Begrenzung.

    * Der nach Abzug aller Zuschläge für Kosten und dem Risikobeitrag verbleibende Teil des Beitrages wird als Sparbeitrag bezeichnet und dient kalkulatorisch - zusammen mit dem rechnungsmäßigen Zins - zum Aufbau der Ablaufleistung und zur Deckung alterbedingt zukünftig über den laufenden Beiträgen liegenden Risikobeiträgen.

  * Neben den genannten Kostenarten können in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages noch Gebühren für bestimmte Geschäftsvorfälle festgelegt sein. Dabei handelt es sich überwiegend um seltene und/oder in der Verwaltung sehr aufwändige Geschäftsvorfälle (z. B. Stundung, Policendarlehen). Die Gebühren sind entweder als absoluter Betrag oder als Prozentwert einer für den Vorgang relevanten Größe angegeben.

Die im Vertrag vereinbarten Rückkaufswerte berücksichtigen, dass diesen Zuschlägen für Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten keine zukünftigen Leistungen gegenüber stehen. Daher beinhaltet der als Zeitwert (§ 165 Abs. 3 VVG) dieser zukünftigen Leistungen berechnete Rückkaufswert diese Beträge nicht und ist damit anfangs oft trotz Beitragszahlung Null und später für eine ganze Zeit deutlich niedriger als die Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Dieser Umstand wird oft fälschlich mit der Zillmerung der Deckungsrückstellung in Verbindung gebracht, beruht aber auf der Definition des Rückkaufswertes im VVG. Die in Verträgen vereinbarten Rückkaufswerte sind sogar oft noch höher, als sie gesetzlich sein müssten. Der deutsche Gesetzgeber ist aber im europäischen Binnenmarkt für Versicherungen gehindert, gesetzlich höhere Anforderungen an die Höhe der Rückkaufswerte zu verlangen. Damit können höhere Rückkaufswerte letztlich nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen VN und VR erreicht werden. Da höhere Rückkaufswerte zwangsläufig niedrigere Leistungen für verbleibende VN bedeuten, ist es nicht leicht, sich für Verträge mit höheren oder niedrigeren Rückkaufswerten zu entscheiden.

Arten der Lebensversicherung

Lebensversicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich in folgende Grundformen einteilen:

Nach dem Versicherungsfall

  * Todesfallversicherung (Leistung nur im Todesfall während der Vertragslaufzeit, z. B. Risiko-Lebensversicherung)

  * Erlebensfallversicherung (Leistung nur bei Erleben des Vertragsendes, praktisch nur in Mischformen wie der gemischten Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall oder als Rentenversicherung)

  * Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit)

  * Aussteuerversicherung (Versicherungsleistung bei Heirat)

Nach der Kapitalbildung

  * Risikoversicherung (keine oder nur vorübergehenden Kapitalbildung)

  * Kapitalbildende Versicherung

Nach der Art der Geldanlage

  * Konventionelle kapitalbildende Lebensversicherung

  * Fondsgebundene Lebensversicherung ("Versicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird"; Hier kann der Versicherungsnehmer die Anlageschwerpunkte und damit das Risiko durch Wahl der Fonds bestimmen)

  * Indexgebundene Lebensversicherung (hier wird die Versicherungsleistung abhängig von einem Index bestimmt, der sich nicht unbedingt vollständig mit Kapitalanlagen darstellen lässt, wo also der VR ein gewisses Restrisiko trägt)

Nach der Art der Leistung

  * Kapitalversicherung (einmalige Leistung durch Zahlung eines Kapitals)

  * Rentenversicherung (laufende Auszahlung als Rente)

  * Ausbildungsversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers, Erbringung einer festen Leistung zu einem Stichtag)

  * Aussteuerversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers und Fälligkeit der Leistung bei Heirat, spätestens einem Stichtag)

Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z. B.

  * Direktversicherung

  * Vermögensbildungsversicherung (zur Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen

  * Versicherung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach dem AVmG zum Ausgleich der durch das Steueränderungsgesetz neu entstandene Versorgungslücke (Riester-Rente).

  * Basisrente (Rürup-Rente)

Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltodzusatzversicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen.

Hinweis: Die (private) Rentenversicherung ist auch zur Lebensversicherung im weiteren Sinn zu rechnen, da sie versicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenversicherung das so genannte Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seitens des Versicherers fällig, daher der Name “Rentenversicherung”. Es gibt noch andere Erlebensfallversicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben.

Risikoversicherung

Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Versicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer eintritt.

Am häufigsten ist die Risikolebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme und die Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme zu finden.

Die Risikolebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten. Anwendungsbeispiele sind:

  * Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen

  * Sicherung von Verbindlichkeiten

  * Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)

Der Beitrag der Risikolebensversicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn, sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt.

Auch bei einer Risikolebensversicherung erwirtschaftet der Lebensversicherer Überschüsse zu Gunsten des einzelnen Versicherungsvertrags. Im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung spielen allerdings Zinsüberschüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoüberschüsse und Kostenüberschüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebensversicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert.

Neben Risikolebensversicherungen sind reine Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) die häufigsten Risikoversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Kapitalbildende Versicherung

Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall.

Die gemischte Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden.

Die gemischte Lebensversicherung ist eine vor allem in Deutschland - unter anderem auch wegen der in der Vergangenheit günstigen steuerlichen Behandlung der Erträge - weit verbreitete Form der Geldanlage, obgleich die Verknüpfung von Versicherungs- und Sparvorgang von Verbraucherschützern kritisiert wird. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei.

Auch die aufgeschobene Rentenversicherungen ist eine kapitalbildende Versicherung. Sie ist weiterhin steuerlich begünstigt, soweit die Auszahlung in Form einer lebenslangen Renten erfolgt. (Häufig besteht die Möglichkeit, sich den Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen, das Kapitalwahlrecht.)

Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert. Dann besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden.

In Österreich wird die gemischte Lebensversicherung (wie auch die fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung bezeichnet.

Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:

  * Kapitalanlage, Sparprodukt.

  * Hinterbliebenenvorsorge, auch zur Deckung der Erbschaftsteuer, sog. unechte (Erbschaftssteuerversicherung).     .

  * Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau (meist mit dem Ziel Altersvorsorge)

  * Darlehenssicherung, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen

  * Rückdeckung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge (Rückdeckungsversicherung)

  * In Sonderformen Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck, der auch dann erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst erlebt (z. B. die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung).

 * Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, auch als gemischte Lebensversicherung bekannt (klassische   Kapitalbildende Lebensversicherung )

 Sowohl der Todesfall als auch der Erlebensfall stellen einen Versicherungsfall dar und führen zu Leistungen. Bei diesen Tarifen kann meist auch ohne den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung der Todesfallschutz erhöht werden.

  * Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz z. B. Sterbegeldversicherung, sie dient vorzüglich zur günstigen Absicherung der Kosten einer Bestattung von Angehörigen, da diese heutzutage ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor darstellt. Dies kann zu einer erhebliche Mehrbelastung bis hin zur Kreditaufnahme der Hinterbliebenen führen. Die Beitragszahlungsdauer dieser Lebensversicherung endet häufig mit einem bestimmten Alter (z. B. 80 Jahren). Danach bleibt die Lebensversicherung beitragsfrei bestehen bis die versicherte Person stirbt.

  * Kapitalbildende Versicherung auf zwei verbundene Leben

  Bei dieser Variante gibt es zwei versicherte Personen. Die Versicherungssumme wird nur einmal beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person während der Versicherungsdauer, spätestens aber beim vereinbarten Ablauf fällig. Fälschlicherweise wird diese Form der gemischten Lebensversicherung häufig als "Verbundene Lebensversicherung" bezeichnet. Eine verbundene Lebensversicherung ist eine Lebensversicherung, die mehrere Leistungsarten kennt. So z.B. die Kapital-Lebensversicherung, die Leistungen bei Erleben des Vertragsendes sowie auch im Todesfall vorsieht.

  * Termfix-Versicherung (z. B. Ausbildungsversicherung)

  Bei der Termfix-Versicherung wird die Versicherungsleistung zu einem vorbestimmten Termin (Ende der Versicherungsdauer) fällig - unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Stirbt der Beitragszahler, entfällt die Beitragszahlungspflicht, die Versicherungsleistung selbst wird aber unverändert zum Ablauf fällig. Das Risiko liegt also in dem zu frühen Tod des Beitragszahlers, da hierdurch zur Finanzierung der Ablaufleistung benötigte Beiträge entfallen.

Kapitalanlage(- Kleinrestriktionen)

Der Lebensversicherer muss sehr genau seine allgemeinen Vermögenswerte von dem zur Sicherung der Kundenansprüche gehaltenen Vermögenswerte (Sicherungsvermögen) trennen. Die Kapitalanlagen des Deckungsstocks sind durch das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) streng reglementiert. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.

Der Lebensversicherer hat für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die Vorschriften zur Kapitalanlage prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Sicherungsvermögens in Aktien investiert sein.

Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die so genannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in riskantere Anlageformen investieren.

Aus diesen gesetzlichen Vorschriften und dem derzeit niedrigen Kapitalmarkt- Niveau ergibt sich die nunmehr seit 01.01.2007 gültige Senkung der Garantieverzinsung auf nur noch 2.25%.

Überschüsse

Auf die durch die Kapitalanlage erwirtschaften Erträge kommen dann die so genannten Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um Kapitalerträge des Lebensversicherers, die über den Rechnungszins hinausgehen. 90 % der Kapitalerträge muss der VR für die Überschussbeteiligung der VN bereitstellen, soweit er sie nicht anderweitig den VN gutbringt, z. B. durch die Verzinsung der Deckungsrückstellung.

Fondsgebundene Versicherung

Die fondsgebundene Lebensversicherung (FLV) bzw. die fondsgebundene Rentenversicherung (FRV) unterscheidet sich hauptsächlich von konventionellen Lebensversicherungen in der Anlagestrategie des Sparbeitrages. So wird dieser Sparbeitrag in Investmentfonds angelegt.

Daraus folgt, dass es gegenüber den vorgenannten Lebens- und Rentenversicherungen keine Garantieverzinsung der eingezahlten Prämien gibt.

Jedoch kann der Versicherungsnehmer selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds selbst wählen. Hierbei ist ferner häufig auch eine Streuung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich.

Auch kann der Kunde die Auswahl der Investmentfonds, auch während der Vertragsdauer ändern:

  * Shift(ing) - Das gesamte vorhandene Fondsguthaben wird mit allen zukünftigen Sparbeiträgen in andere Fonds übertragen.

  * Switch(ing) - Die bereits eingezahlten Beiträge verbleiben in den bisherigen Fonds - Die zukünftigen Sparbeiträge werden in neu zu bestimmende Fonds angelegt.

Der Anspruch des VN teilt so nun stets das Schicksal der investierten Fonds (Gewinn/Verlust). Jedoch sind FLV (bzw. FRV) auch wahlweise mit Garantie-Elementen ähnlich der konventionellen Lebensversicherung (z. B. Beitragsgarantien, Gewinn- und Verlustdeckelung) erhältlich.

Durch verschiedene flexible Bausteine ist eine individuelle Anpassung an persönliche Bedürfnisse der fondsgebunden Versicherung möglich:

  * Verlängerungsoption

  * Ablaufmanagement

  * Übertragungsoption

  * Abrufoption

  * Sonderzahlungsoption

Abschliessend beurteilt sind fondsgebundene Versicherungen weit flexibler als konventionelle Verträge. Allerdings unterliegen sie dabei dem Kursrisiko der Investmentfonds. Dieses Risiko kann aber durch Anlage in Risikoarmen Fonds abgemildert werden. Bestimmte Formen der fondsgebundenen Versicherungen, von britischen und deutschen Versicherungsgesellschaften bieten sogar, je nach Gesellschaft, auch Garantien auf bereits erreichte Fondsguthaben.

Die Fondsgebundene Versicherung hat bereits und dürfte auch in Zukunft, insbesondere durch die geplante Abgeltungsteuer, auch im Vergleich zur direkten Anlage in Investmentfonds, als Sparform und zur Altersvorsorge weiter an Bedeutung zunehmen.

Auch die Tatsache, dass fondsgebundene Versicherungen dem Grunde nach ihre Sparbeiträge in Sachwerte investieren, dürfte sie als Sparform, gegenüber konventionellen kapitalbildenden Versicherungen, die überwiegend eine Geldwertanlage darstellen, noch interessanter machen.

Waren früher die Beiträge für Fondsgebundene Versicherungen im Gegensatz zu den konventionellen Verträgen nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar werden heute auch fondsgebundene Versicherungen als Riester-Renten und Rürup-Renten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges steuerlich gefördert.

Die FLV wird in Deutschland seit 1970 angeboten, die ersten Anbieter waren die Nürnberger, Veritas (heute Gothaer) und Deutscher Herold.

Steuerliche Behandlung in Deutschland

Während der Beitragszahlung

Konnte man früher die Beiträge zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen sind heute Beitragszahlungen nur noch im Rahmen von Riester-Verträgen und Rürup-Renten (Neu: auch für fondsgebundene Verträge), zu den jeweiligen Höchstsätzen, steuerlich abzugsfähig.

Einmalzahlung bei Vertragsablauf

Die Auszahlung bei Vertragsablauf von Kapital-Lebensversicherungen und die Auszahlung nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes bei Rentenversicherungen war bis 2005 steuerfrei, sofern:

  * Der Vertrag 12 Jahre lief.

  * Die Beitragszahlung mindestens 5 Jahre betrug

 Für Verträge, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden gilt diese Regelung noch heute (Bestandsschutz).

  * Rentenzahlungen müssen, nach altem Recht, nur zum Ertragsanteil versteuert werden.

  * Bei vorzeitiger Beendigung fällt bei Alt-Verträgen noch die Kapitalertragssteuer an.

Änderungen 2005:

Für Verträge, die nach 2005 geschlossen wurden gilt, dass die Erträge (nicht die eingezahlten Beiträge) bei Vertragsablauf zur Hälfte, mit dem persönlichen Steuersatz, versteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  * Laufzeit des Vertrages mindestens 12 Jahre

  * Ablauf des Vertrages nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt müssen die Erträge (nicht die eingezahlten Beiträge) voll, mit dem persönlichen Steuersatz, versteuert werden. Diese Steuerlast kann jedoch, bei flexiblen (z. b. aktuellen fondsgebundenen) Verträgen durch die Entnahme von Teilbeträgen, auch auf mehrere Jahre verteilt werden.

Vererbung und Verschenkung

Aktuell ist hingegen jedoch immer noch die steuerliche Berücksichtigung von Lebens- und Rentenversicherungen bei Vererbung und Verschenkung. So werden nur 2/3 der eingezahlten Beiträge und nicht der Auszahlungssumme oder des Fondsguthabens bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer angerechnet. Unter Umständen wird dann aufgrund eventuell bestehender Freigrenzen (z. b. bei Familienangehörigen) sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig.

Quellen

  1. ↑ RD Josef Kestler: Kapitalbild. Lebensvers. mit Überschussbeteiligung Wissenschaftliche Dienste des Bundestages 11.08.2005

  2. ↑ Bund der Versicherten: Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht Prospekt

Riester-Rente

Riester-Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung einer vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.

Die Bezeichnung “Riester-Rente” geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug.

Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70% auf 67% reduziert wurde.

 Diese neu geschaffene Rentenlücke soll zumindest annähernd durch Riester und Rürup geschlossen werden.

Seit 2005 wird auch die Rürup-Rente, welche vor allem für nicht Riester-Anspruchsberechtigte interessant ist, durch Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert.

Vorteile

Alle zulagenberechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.

  * Besonders interessant ist die Riester-Rente aufgrund der Grund- und Kinderzulage für Geringverdiener mit vielen Kindern.

  * Aber auch für Vielverdiener ohne Kinder ist sie wegen des Sonderausgabenabzugs interessant.

So ergibt sich, auch wenn später die förderungsfähige Sparform selbst keine hohe Rendite erwirtschaftet, nur durch die staatliche Förderung (Grund- Kinderzulage und/oder Sonderausgabenabzug) eine interessante Kapitalanlage.

  * Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.

  * Zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen 10.000 Euro bis 50.000 Euro aus den Einlagen eines Riester-Vertrages zinslos entnommen werden. Diese müssen jedoch spätestens ab 2 Jahre nach Entnahme in gleich hohen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten werden nicht gefördert. Um weiterhin eine Riesterförderung zu erhalten, sind zusätzliche Sparleistungen nötig.

  * Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei längerer Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.

  * Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen, eventuell leistungsfähigeren, Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe hierfür können u. a. sein: abgezogene Abschlusskosten und Provisionen bei Riester-Versicherungen, schlechte Kursentwicklung bei Fonds.

Nachteile

Die Förderung kann nur in zertifizierten, speziellen förderungsfähigen Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

  * Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30%ige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist jedoch zulagenunschädlich möglich.

  * Die Renten- und Teilauszahlung ist später voll steuerpflichtig.

  * Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung zurückgezahlt werden.

     o So auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn. In diesen Fällen kann jedoch der Ehepartner, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag bei dem gleichen Anbieter hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen.

     o Sofern der spätere Hauptwohnsitz ins Ausland, bspw. bei Auswanderung nach Mallorca, verlegt wird, müssen die Zulagen und Steuervorteile ebenfalls, wenn auch in Raten, zurückgezahlt werden.

  * Eine Beleihung des eingezahlten Kapitals ist nicht bei jeder Gesellschaft möglich.

  * Ein Wechsel des Vertrags verursacht teilweise erhebliche Kosten die bei allen Versicherungsgesellschaften differieren. In Extremfällen wird sogar das noch nicht angesammelte Kapital prozentual als Kosten veranschlagt.

   *Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.

Funktionsweise

Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Während der Einzahlungsphase werden Beiträge in förderfähige Sparformen eingezahlt. Der Staat subventioniert die freiwillige Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§§ 10a, 79 ff EStG). Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden.

Zulagenberechtigte Personen

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  * rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,

  * rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)

  * Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

  * Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),

  * Bezieher von Arbeitslosengeld (einschliesslich berechtigter Bezieher von Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),

  * Bezieher von Krankengeld,

  * nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),

  * Wehr- und Zivildienstleistende,

  * geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,

  * Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren

  * Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und

  * Amtsträger.

  * Hartz IV Empfänger sind ebenfalls Riesterfähig

Nicht anspruchsberechtigte Personen:

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben, nicht vom Partner dauernd getrennt leben und zu einem der folgenden Personenkreise gehören:

  * nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,

  * freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,

  * Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,

  * geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,

  * Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,

  * Altersrentner und

  * Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

  * Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind

Zulagen vom Staat

Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:

  * Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI. EStG

  * Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG.

Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:

Zulage pro Jahr 

Grundzulage Ledige

Verheiratete

pro Kind

2002 / 2003

38.- EUR

76 EUR

46 EUR

2004 / 2005

76 EUR

152 EUR

92 EUR

2006 / 2007 

114 EUR

228 EUR

138 EUR

ab 2008

154 EUR

308 EUR

185 EUR

Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben (sie fliessen im Gegensatz zu einer Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer nicht "direkt" zu).

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde.

Voraussetzung zum Erreichen der vollen Zulagen ist, dass der Eigenbeitrag entsprechend der Fördertreppe abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen entrichtet wird.

 

 

 

mindestens ... vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommen

maximal

2002/03

1%

525 EUR

ab 2004

2%

1050 EUR

ab 2006

3%

1575 EUR

ab 2008

4%

2100 EUR

Der Mindestbeitrag, auch Sockelbetrag liegt:

bei einem Arbeitnehmer 

 

ohne Kind

mit einem Kind

mit zwei Kindern

2002 bis 2004

45 EUR

38 EUR

30 EUR

seit 2005

60 EUR

60 EUR

60 EUR

Als Sockelbeitrag sind ab 1. Januar 2005 einheitlich EUR 60 zu zahlen. Die Differenzierung des Sockelbetrages für Steuerpflichtige mit und ohne Kind entfällt.

Der maximal mögliche Betrag ist jedoch der als Sonderausgaben ansetzbare Betrag. Von diesem Betrag wird der volle Zulagenanspruch abgezogen – inklusive der Zulagen die einem nur mittelbar begünstigten Ehepartner zustehen (Rechenbeispiel 1). Der resultierende Betrag kann sehr klein oder sogar negativ sein. Da der Gesetzgeber Wert auf eine Eigenleistung gelegt hat, wurden "Sockelbeträge" für den Eigenbeitrag vorgesehen (Rechenbeispiel 2):

Rechenbeispiel 1

Mindestbeitrag (Jahr 2006/2007):

Er Angestellter, brutto 35.000 Euro Vorjahreseinkommen, sie Hausfrau, Kind 4 Jahre alt

  35.000,-- x 3% = 1.050,-- Euro

             - 114,-- Grundzulage Mann

             - 114,-- Grundzulage Frau (Sie wird durch ihn "Riester-fähig" - abgeleiteter Vertrag)

             - 138,-- Kinderzulage

             = 684,-- Eigenbeitrag (57,-- Euro pro Monat)

Rechenbeispiel 2

Mindestbeitrag (Jahr 2006/2007):

Er selbständiger Unternehmer, sie bei ihm angestellt auf 400 Euro-Basis, 2 Kinder (beide über 3 Jahre)

  4.800,-- x 3% = 144,-- Euro

              - 114,-- Grundzulage Mann (Er wird durch sie “Riester-fähig” - abgeleiteter Vertrag)

              - 114,-- Grundzulage Frau

              - 138,-- Kinderzulage Kind 1

              - 138,-- Kinderzulage Kind 2

             = -360,-- Euro Eigenbeitrag (negativ!)

         -> Es findet der Sockelbeitrag von 60,-- Euro (5,-- Euro pro Monat) Anwendung

Sonderausgabenabzug

Von der Steuerersparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen. De facto gibt es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung, die durch eine Steuerersparnis aufgestockt wird, falls der Sonderausgabenabzug besser wäre.

In vielen Fällen - vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch relativ hoch ist - ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt.

Die als Sonderausgaben ansetzbaren Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind beschränkt auf:

Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug 

 

pro Jahr

2002 / 2003 

525,- EUR

2004 / 2005 

1.050,- EUR

2006 / 2007

1.575,- EUR

ab 2008 

2.100,- EUR

Achtung: Mittelbar Zulagenberechtigte bekommen keinen eigenständigen Sonderausgabenabzug eingeräumt. D.h. wenn ein Ehepartner über das 3. Lebensjahr hinaus die Kinder betreut und auf eine angestellte Erwerbstätigkeit verzichtet, so sind max. 1575,- EUR (ab 2008: 2100,- EUR) für das Ehepaar als Sonderausgaben anzusetzen. Der Sonderausgabenabzug hat in dieser Konstellation praktisch nie einen Effekt.

Förderung während der Kindererziehungszeiten

Während der Kindererziehungszeiten (Erziehende mit Kindern bis zu 3 Jahren) ist die erziehende Person unmittelbar zulageberechtigt. Hat sie im Vorjahr kein Einkommen erzielt, ergibt sich als Mindesteigenbeitrag der oben genannte Sockelbeitrag.

Rechenbeispiel

(Jahr 2006) Er Angestellter, Brutto 35.000 Euro Vorjahreseinkommen, sie Hausfrau, Kind (bis zu 3 Jahre alt), Kinder auf dem Vertrag des Mannes

Berechnung für den Mann (rentenversicherungspflichtig, unmittelbar zulageberechtigt):

 35.000,-- x 3%

  = 1050,-- Euro

  - 114,-- Grundzulage Mann

  - 138,-- Kinderzulage

  = 798,-- Eigenbeitrag (66,50 Euro pro Monat)

Berechnung für die Frau

 (unmittelbar zulageberechtigt, durch Kindererziehungszeiten), Sockelbeitrag 60 Euro (5 Euro pro Monat); Zulagen: 114,-- für die Frau

Von der Familie insgesamt aufzubringen: 858,-- Euro (71,50 Euro pro Monat)

In diesem Beispiel werden die Zulagen der Kinder auf den Vertrag des Mannes gezahlt, damit der Eigenbeitrag dadurch gemindert wird. Würde man diese Zulagen, wie üblich, auf den Vertrag der Frau laufen lassen, würden diese sich weder bei ihr noch bei ihrem Mann mindernd auswirken.

Profitabilität

Die Frage, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrags für den Anleger lohnt, erfordert eine differenzierte Betrachtungsweise. Zum einen gilt es die Vor- und Nachteile der Riester-Rente, die Grundrendite, die alleine aus der staatlichen Förderung heraus entsteht, und die Rendite, die später der eigentliche Vertragsanbieter mit den Sparbeiträgen erwirtschaftet, zu sehen.

Letztendlich sollten Sie o. g. Ausführungen lediglich als eine Information sehen, die eine persönliche Beratung zur Riesterrente keinesfalls ersetzt, da die Möglichkeiten noch weitaus grösser sind, als beschrieben!

 Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist der in Deutschland bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann auch als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung abgeschlossen werden, was aufgrund abweichender Rückstellungsvorschriften durchaus preiswerter sein kann.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet, allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, wer nach diesem Datum geboren ist muss privat vorsorgen, um sich abzusichern. Zur Invaliditätsversicherung wird neben der Berufsunfähigkeitsversicherung die Erwerbsunfähigkeits-, die Grundfähigkeits-, die Dread Disease- und die private und gesetzliche Unfallversicherung gerechnet, die in Ihren Bedingungen aber unterschiedliche Ausprägungen haben.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er den vereinbarten Beruf aus gesundheitlichen Gründen physischer oder psychischer Art nicht mehr ausüben kann.

Hierbei ist zu beachten, dass die Definition des ausgeübten Berufs im Versicherungsvertrag unter Umständen vom alltäglichen Sprachgebrauch abweichen kann.

  * Das Alter, bis zu welchem die Berufsunfähigkeitsrente maximal gezahlt wird, kann bei den heute angebotenen Tarifen in der Regel bis höchstens zum vollendeten 65. Lebensjahr vereinbart werden.

  * Davon abweichend kann bei den meisten angebotenen Tarifen die Versicherungsdauer extra vereinbart werden: Sie beschreibt das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss, um einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu haben. So kann beispielsweise eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. Wird die versicherte Person in diesem Beispiel mit 54 berufsunfähig, dann erhält die für die Erlebensfall-Leistungen bezugsberechtigte Person eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum 65. Lebensjahr der versicherten Person ausgezahlt. Tritt die Berufsunfähigkeit erst mit 56 ein, werden keine Leistungen fällig. Das Auseinanderfallen von Versicherungs- und Leistungsdauer führt zu erheblichen Beitragsreduzierungen und eignet sich deswegen vor allem für Berufseinsteiger. Gute Gesellschaften bieten daher sog. Einsteigermodelle an, bei denen am Ende der ursprünglichen Versicherungsdauer der Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden kann. Da das Risiko berufsunfähig zu werden mit steigendem Lebensalter zunimmt, sind Versicherungen, bei denen die Versicherungsdauer mit 56 endet, mit einem entsprechenden hohem Risiko für den Versicherten behaftet.

  * Der versicherte Beruf für welchen der Schutz vereinbart wird. Auch wenn für den Laien ein Maler gleich einem Maler ist, so unterscheiden die Versicherer bis zu 30.000 unterschiedliche Berufseinstufungen. Für den Beruf des Malers sind dies immerhin mehr als 160 Feinabstufungen. Für Berufe mit höherem Risiko (z.B. handwerkliche Berufe, aber auch Lehrer) wird üblicherweise die tariflich zulässige Versicherungsdauer bis zum vollendeten 55. oder 60. Lebensjahr begrenzt oder es werden Höchstversicherungsgrenzen festgelegt. Wer den falschen Beruf versichert hat, verstößt somit u.U. unwissentlich gegen die Annahmerichtlinie des Versicherers und gefährdet seinen Versicherungsschutz, da der Versicherer wegen Irrtums anfechten könnte.

  * Verzicht auf eine sogenannte abstrakte Verweisung. Hierbei verzichtet der Versicherer darauf, den Versicherungsnehmer auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können (Beispiel: Chirurg mit Handlähmung könnte als ärztlicher Gutachter arbeiten).

Für behinderte Menschen kann es unter Umständen schwierig sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat im §20 II 2 AGG geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen. Das Gesetz ist am 18. August 2006 in kraft getreten und wird schnell zu neuen Produkten führen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) [Bearbeiten]

Seit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes 1994 kommen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Berufsunfähigkeitsversicherung in Deutschland besondere Bedeutung zu: In keinem anderen Versicherungszweig findet ein solch intensiver Wettbewerb der Anbieter auf Basis der AVB statt. Die qualitativen Unterschiede sind bedeutend, so dass der reine Prämienvergleich nur ein Anhaltspunkt für die Auswahl des günstigsten Versicherers bietet. Obwohl Rating-Agenturen die einzelnen Bedingungen bewerten und einen Anhaltspunkt bieten, muss jeder Kunde sich selbst ein Bild machen, da die Rating-Urteile auch nur subjektive Ansichten der Rater sind. Zwischen Rating-Agenturen und Versicherungsgesellschaften bestehen Geschäftsbeziehungen, die unter Umständen auch die Ratingergebnisse beeinflussen können.

Für Versicherungskunden hat diese Entwicklung zu erweiterten Deckungszusagen geführt, was für sich eine gute Nachricht ist. Die Kehrseite der Medaille könnte jedoch in einigen Jahren erst noch zum Vorschein kommen, wenn nämlich die Versicherer die versprochenen Leistungen tatsächlich erbringen müssen. Die erweiterten Deckungszusagen könnten im Einzelfall ohne entsprechende versicherungsmathematische Kalkulation erteilt worden sein, weil beispielsweise für neu übernommene Risiken (z.B. Terrordeckung) die statistischen Grundlagen fehlen. Gleichzeitig verzichteten viele Anbieter im Bedingungswettbewerb auf ihr Recht zur Prämienanpassung (§ 172 Abs. 1 VVG), um dem Kunden die Sicherheit eines festen Beitrags zu bieten. Sind die Risiken tatsächlich nicht ausreichend kalkuliert, können die betroffenen Versicherer die erhöhten Kosten nicht durch Prämienanpassungen abfangen, was bei großen Vertragsbeständen bis zur Zahlungsunfähigkeit des Versicherers führen kann. Durch die einkalkulierten Sicherheitsmargen ist dieses allerdings äußerst unwahrscheinlich und würde dann auch über die Auffanglösung "Protektor" aufgefangen werden, so dass für die Kunden kein Risiko besteht. Ein Blick auf die Finanzkraft der Versicherers kann hier hilfreich sein. Auch hierfür gibt es unabhängige Ratingagenturen.

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